Rz. 3

Arbeitgeber i. S. d. Abs. 1 ist jede natürliche oder juristische Peron, die versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse mit Arbeitnehmern begründet. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitgeber bereits versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse begründet hat oder nicht oder ob er aktuell einen Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt. Arbeitgeber sind auch Auftraggeber von Heimarbeitern und Träger außerbetrieblicher Ausbildung (vgl. § 346 Abs. 1).

 

Rz. 4

Für die Förderung kommt es darauf an, dass der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Begründung des Beschäftigungsverhältnisses das 55. Lebensjahr vollendet hat, also mindestens 55 Jahre alt ist. Das Beschäftigungsverhältnis wird nicht allein durch Abschluss eines Arbeitsvertrages begründet. Voraussetzung ist vielmehr, dass am ersten Tag des faktischen Beschäftigungsverhältnisses, typischerweise der Tag der Arbeitsaufnahme, beim Arbeitnehmer ein Alter von mindestens 55 Jahren festgestellt werden kann.

 

Rz. 5

Abs. 1 setzt weiterhin voraus, dass der Arbeitnehmer zuvor arbeitslos war. Dies beurteilt sich nach § 16. Gemeint hat der Gesetzgeber nämlich vorrangig die Arbeitslosen, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) haben, weil sie noch dem System der Arbeitsförderung zuzurechnen sind. § 16 definiert aber die Arbeitslosigkeit wie beim Anspruch auf die Versicherungsleistung Alg. Arbeitslos ist, wer vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, arbeitslos gemeldet ist sowie eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht und dabei der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Teilnehmer an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik sind nicht arbeitslos (§ 16 Abs. 2).

 

Rz. 6

Zu den Voraussetzungen der Förderung gehört weiterhin die erstmalige Begründung des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer. Damit versucht der Gesetzgeber, Missbrauch und Mitnahmeeffekte zu vermeiden. Eine Förderung ist bereits ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer jemals zuvor ein Beschäftigungsverhältnis begründet hat, selbst wenn dies viele Jahre zurückliegt. Auch auf den Umfang des früheren Beschäftigungsverhältnisses oder dessen Dauer kommt es nicht an. Im Auslegungswege kommt eine Förderung aber in Betracht, wenn das frühere Beschäftigungsverhältnis versicherungsfrei zur Arbeitsförderung war, insbesondere, weil es weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasste. In diesem Fall wird der gesetzlichen Intention entsprochen, ohne dass von Missbrauch oder Mitnahme ausgegangen werden kann.

 

Rz. 7

Ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV zu beurteilen (vgl. auch die Komm. zu § 138).

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