Rz. 19
Abs. 2 regelt ein vorübergehend höheres Kug für alle Kug-Berechtigten. Die Abweichung ist für Kug-Bezugszeiträume möglich, die in die Zeit v. 1.6.2020 bis 31.12.2020 fallen, durch Verlängerung der Regelung bis 30.6.2022 (vgl. Rz. 29). Dies ergibt sich aus der Regelung der Berechnung der Bezugsmonate in Abs. 2 Satz 2, dem in Abs. 2 Satz 1 definierten letzten Tag des Zeitraumes für erhöhtes Kug am 30.6.2022 und dem danach ersten möglichen Monat für ein erhöhtes Kug nach Maßgabe des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. Das höhere Kug bezieht sich sowohl auf das reguläre wie auf das erhöhte Kug (vgl. § 105).
Rz. 20
Nach der Gesetzesbegründung haben viele Arbeitgeber im Zuge der COVID-19-Pandemie ihren Betrieb mit der Folge ganz einstellen müssen, dass die Arbeit deutlich öfter als in der Vergangenheit nicht nur teilweise, sondern vollständig ausgefallen ist. Die davon betroffenen Arbeitnehmer erfahren anders als z. B. in der Wirtschafts- und Finanzkrise 2008/2009 einen vollständigen Entgeltausfall. Um den Kaufkraftverlust abzumildern und um den Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu vermeiden, wurde das Kug nach der Gesetzesbegründung abhängig von der Bezugsdauer zunächst bis zum 31.12.2020 erhöht. In diesem Zeitraum beträgt das Kug ab dem 4. Monat des Bezugs 70 %, für Arbeitnehmer mit Kindern 77 % der Nettoentgeltdifferenz, ab dem 7. Monat des Bezugs 80 % bzw. 87 %. Voraussetzung ist, dass das Ist-Entgelt gegenüber dem Soll-Entgelt im jeweiligen Bezugsmonat um mindestens 50 % reduziert ist. Der Referenzmonat für die Berechnung der Dauer des Bezugs von Kug war der März 2020 und damit der Monat, in dem sich erstmals die starken Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den deutschen Arbeitsmarkt zeigten. Mit der gestaffelten Erhöhung des Kug bei starker Betroffenheit durch einen hohen Entgeltausfall werden Arbeitnehmer demnach in dieser außergewöhnlichen Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage in Folge der COVID-19-Pandemie gezielt unterstützt.
Rz. 21
Zur Frage, ob erhöhtes Kug (77 %, 87 %) gegenüber dem regulären Kug (70 %, 80 %) in Betracht kommt, vgl. § 105 und aufgrund der dortigen Verweisung § 149 und die Kommentierung dazu.
Rz. 22
Zur Frage, wie die Entgeltdifferenz zu berechnen ist, vgl. § 106 und die Kommentierung dazu. Es kommt auf die Differenz der pauschalierten Nettoentgelte an.
Rz. 23
Wird der Referenzmonat März 2020 als Bezugsmonat zugrunde gelegt, ist der erste Bezugszeitraum, in dem die Voraussetzungen des 4. Bezugsmonats erfüllt werden, der Bezugsmonat Juni 2020. Der erste Bezugsmonat für das noch höhere Kug wäre der Bezugsmonat September 2020. Das Gesetz gibt aber keine Auskunft darüber, welche Anforderungen die einzelnen Bezugsmonate erfüllen müssen, um als ein Bezugsmonat i. S. der Fristerfüllung von 4 bzw. 7 Monaten zu gelten. Nach dem Gesetz sind Monate mit Kurzarbeit zu berücksichtigen. Daraus ist abzuleiten, dass weitere qualitative Anforderungen nicht zu stellen sind. Bezugsmonate i. S. der Regelung sind also alle Monate, in denen Kug bezogen wird. Es kommt hingegen nicht darauf an, in welchem Umfang es einen Arbeitsausfall gab und wie hoch die Entgeltdifferenz jeweils war; entscheidend ist die Kug-Relevanz des Monats, also nicht ein so geringer Arbeitsausfall, dass Kug nicht gewährt werden kann.
Rz. 24
Für das höhere Kug kommt es auch nicht darauf an, dass Kug erst seit dem März 2020 bezogen wird, obwohl das der häufigste Fall sein dürfte. Das Gesetz schließt aber höheres Kug nicht in den Fällen aus, in denen schon vor dem März 2020 der Bezug von Kug begonnen hat. Entscheidend ist insoweit, dass ab März 2020 die Anzahl von Bezugsmonaten zusammenkommen, die für höheres Kug in der jeweiligen Stufe erforderlich sind.
Rz. 25
Dagegen sind die Voraussetzungen für das höhere Kug im betroffenen Anspruchsmonat strikt einzuhalten, nicht nur der Anzahl nach. Insbesondere muss in jedem einzelnen Monat die Entgeltdifferenz mindestens 50 % betragen.
Rz. 26
Bei unterschiedlichen Entgeltdifferenzen von Monat zu Monat im Anspruchszeitraum ist jeder Bezugsmonat für sich zu bewerten. Dadurch kann es zu Unterbrechungen beim höheren Kug kommen, weil in einem Monat einmal die notwendige Entgeltdifferenz von mindestens 50 % nicht entstanden ist.
Rz. 27
Letzter Bezugsmonat mit höherem Kug war zunächst der Dezember 2020. Maximaler Anspruchszeitraum i. S. des Abs. 2 war der Zeitraum von Juni 2020 bis Dezember 2020. Mangels entsprechender Ermächtigung zu einer Rechtsverordnung bedurfte eine Verlängerung in das Jahr 2021 eines neuen vollständigen Gesetzgebungsverfahrens, das für das Beschäftigungssicherungsgesetz durchgeführt wurde. Daraus resultierte eine grundsätzliche Verlängerung bis zum 31.12.2021. Durch das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie v. 10.12.2021 (BGBl. I S. 5162) wurde das erhöhte Kug in Abs. 2 auch für die Zeit v. 1.1.2022 bis 31.3.2022 geregelt.
Rz. 28
Abs. 2 ist arbeitnehmerbezogen umzusetzen. An sich ...