Rz. 1

Die Vorschrift ist zum 1.8.2009 durch das Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland 2.3.2009 (BGBl. I S. 416) in das SGB III eingefügt worden.

Mit Wirkung zum 1.4.2012 wurde die Vorschrift durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) aufgehoben.

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelte erleichterte Voraussetzungen für die Förderung von Maßnahmen, die anstelle einer Ausbildung in einem Betrieb als berufliche Ausbildung im 1. Jahr in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrags nach dem BBiG, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz durchgeführt werden.

Mit § 421n verzichtete der Gesetzgeber befristet bis zum Ende des Eintrittsjahrgangs 20010, also bis längstens Ende 2010 in begründeten Einzelfällen beschränkt auf den Personenkreis der sozial benachteiligten Jugendlichen auf das Erfordernis einer zwingenden Vorförderung.

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