Rz. 38
Im Falle der Einstellung der Arbeitsvermittlung nach § 38 Abs. 4 Satz 2 muss diese rechtmäßig sein, um die Ablehnung von Leistungen aus dem Vermittlungsbudget für Bewerbungskosten rechtfertigen zu können (Bay. LSG, Urteil v. 23.3.2021, L 10 AL 71/20).
Rz. 38a
Mangels Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung können Leistungen aus dem Vermittlungsbudget bei Aufnahme einer Beschäftigung als Arbeitsgelegenheit nicht erbracht werden (BSG, Urteil v. 4.3.2021, B 4 AS 60/20 R). Die Besonderheiten des Leistungssystems des SGB II gebieten kein Abweichen der über § 16 Abs. 1 Satz 2 verfügbaren Eingliederungsleistungen des SGB III von den dort geregelten Voraussetzungen (unter Hinweis auf BSG, Urteil v. 12.12.2013, B 4 AS 7/13). Eine Leistungsgewährung erfordert auch unter Berücksichtigung der Rechtsgrundverweisung des § 16 Abs. 1 Satz 2, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis angestrebt wird.
Rz. 38b
Beschränkt der Leistungsträger die Erstattung von Bewerbungskosten auf eine geringere Zahl von schriftlichen Initiativbewerbungen als von ihm selbst gefordert und schließt er die Erstattungsfähigkeit für Bewerbungen auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (vgl. hierzu § 8 SGB IV), die er auch gefordert hat, gänzlich aus, so beruht die Eingliederungsvereinbarung auf keinem Gegenseitigkeitsverhältnis (LSG Sachsen, Urteil v. 4.2.2021, L 3 AS 1017/17).
Rz. 38c
Für einen wirksamen Antrag auf Zusicherung von Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten bedarf es neben der konkreten Ankündigung des Umzugs zumindest der Benennung des Ortes der neuen Wohnung und der für die neue Wohnung und den Umzug anfallenden Kosten. Einer nachträglichen Geltendmachung der Kosten für einen ohne vorherige Information des zuständigen SGB II-Trägers selbst durchgeführten Umzug als Leistungen zur beruflichen Eingliederung (Umzugskostenbeihilfe) steht Abs. 3 entgegen (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.1.2019, L 1 AS 4370/18 ER-B). Die sich auch aus § 3 Abs. 1 SGB II ergebende allgemeine Voraussetzung, wonach die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich sein müssen, sind nicht erfüllt, wenn der Antragsteller bei Antragstellung bereits in die Nähe seines jetzigen Beschäftigungsortes umgezogen war. Nachdem eine Eingliederungsleistung nach dem SGB II zwar auch noch nach dem Leistungsbeginn beantragt, wegen der Regelung in § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II allerdings erst ab Antragstellung bewilligt werden kann (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.12.2008, L 12 AS 2069/08), müssten zum Zeitpunkt der Antragstellung die Bewilligungsvoraussetzungen noch vorgelegen haben, was aber bei einem vorherigen Umzug nicht mehr der Fall war.
Rz. 39
Die Übernahme von Fahrt- und Übernachtungskosten für ein Vorstellungsgespräch nach Abs. 1 i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II kommt nicht in Betracht, wenn der Arbeitsuchende in einem Vorstellungsgespräch lediglich prüfen will, ob nach Durchführung einer von ihm angestrebten Weiterbildung abstrakt eine Beschäftigung bei dem Gesprächspartner in Betracht kommen kann (SG Mainz, Gerichtsbescheid v. 15.10.2018, S 14 AS 381/18).
Rz. 40
Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget kann auch die Gewährung eines Zuschusses zum Erwerb eines Kraftfahrzeugs beinhalten, wenn der Arbeitsuchende aufgrund seines ländlichen Wohnortes bei einer Beschäftigungsaufnahme den beschränkten Möglichkeiten des öffentlichen Personennahverkehrs unterworfen und somit nur eingeschränkt auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelbar ist. Die finanzielle Hilfe eines Dritten schließt den Leistungsanspruch nicht aus, wenn der Dritte vorläufig nur deshalb einspringt, weil der Leistungsträger nicht rechtzeitig leistet oder weil er die Leistung abgelehnt hat (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 23.4.2018, L 4 AS 609/14, unter Hinweis auf BSG, Urteil v. 6.10.2011, B 14 AS 66/11).
Rz. 41
Die Erstattung von Bewerbungskosten des Grundsicherungsberechtigten nach Abs. 1 i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II steht im Ermessen des Leistungsträgers. Es unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung, ob Richtlinien des Jobcenters sachliche Differenzierungskriterien enthalten und mit der gesetzlich erteilten Ermächtigung zur Ermessensausübung übereinstimmen. Eine Kostenerstattung je schriftliche Bewerbung in Höhe von 5,00 EUR und von 0,20 EUR für eine Onlinebewerbung durch den Grundsicherungsträger ist nicht ermessensfehlerhaft. Im Übrigen sind Kosten für die Anschaffung eines PC vom Grundsicherungsträger nicht zu übernehmen. Diese sind aus dem Regelbedarf anzusparen. Es handelt sich auch nicht um einen unabweisbaren Bedarf (SG Stuttgart, Urteil v. 10.1.2018, S 25 AS 7039/14).
Rz. 42
Eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget scheidet aus, wenn sie unmittelbar und alleine auf die Aufnahme eines Bundesfreiwilligendienstes ausgerichtet ist (BSG, Urteil v. 12.12.2017, B 11 AL 26/16 R). Beitragsrechtlich ist der Bundesfreiwilligendienst zwar einer versicherungspflich...