SGB II-Angemessenheitsprüfung in Pandemie nur für 6 Monate ausgesetzt

Das Jobcenter bewilligte den Antragstellern Arbeitslosengeld II für zwei Halbjahreszeiträume. Es wies zu Beginn des zweiten Zeitraumes darauf hin, dass die pro Monat anfallenden Unterkunfts- und Heizkosten (1.350 Euro) unangemessen seien und forderte die Kostensenkung. Nach dessen Ende berücksichtigte er nur noch 1.000 Euro. Die Antragsteller legten Widerspruch ein und suchten um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach. Das SG Detmold verpflichtete das Jobcenter vorläufig zur Übernahme der tatsächlichen Kosten.
Tatsächliche Aufwendungen für die Dauer von 6 Monaten angemessen
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde des Jobcenters hatte vor dem LSG Erfolg. Bedarfe für Unterkunft und Heizung würden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen seien (§ 22 SGB II). Soweit die Aufwendungen den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang überstiegen, seien sie so lange anzuerkennen, wie es den Leistungsberechtigten nicht möglich oder zuzumuten sei, z.B. durch einen Wohnungswechsel die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für 6 Monate. Abweichend davon regele § 67 SGB II über den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie, dass die tatsächlichen Aufwendungen für die Dauer von 6 Monaten als angemessen gelten und dieser Zeitraum nicht auf die in § 22 SGB II genannte Frist anzurechnen sei. Bei im Zeitraum 1.3.2020 bis 31.3.2022 beginnenden Bewilligungszeiträumen, sei für 6 Monate eine Angemessenheitsprüfung nicht vorzunehmen. Nach Ablauf der 6 Monate solle jedoch nach dem klaren Gesetzeswortlaut die allgemeine Regelung des § 22 SGB II wieder gelten. Deren Regelungszweck liege darin, dass die von den Auswirkungen der Pandemie Betroffenen sich kurzfristig nicht auch noch um ihren Wohnraum sorgen müssten. Von einem kurzfristigen Verlust dürfe jedoch nach über einem Jahr im SGB II-Leistungsbezug nicht mehr ausgegangen werden.
Hinweis: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 12.5.2022, L 2 AS 468/22 B ER
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