Rz. 85
Abs. 4 stellt die Ausgabe eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines grundsätzlich in das Ermessen der Agentur für Arbeit, ein Rechtsanspruch darauf kann nur nach Maßgabe des Abs. 7 bestehen. Das eingeräumte Ermessen führt letztlich zu einer deutlichen Aufwertung der dezentralen Handlungskompetenzen der Agenturen für Arbeit. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein dürfte damit als eigenständiges Instrument der Arbeitsmarktförderung in das jährliche Arbeitsmarktprogramm der Agenturen für Arbeit (wie auch in das der Jobcenter nach dem SGB II) eingehen. Abs. 5 macht die Handhabung durch die Agentur für Arbeit von der Eignung und den persönlichen Verhältnissen des Förderberechtigten abhängig und ebenso davon, dass eine örtliche Verfügbarkeit entsprechender Arbeitsmarktdienstleistungen vorzufinden ist. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, damit der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein die von ihm erwartete Wirkung zeigen kann. In Fällen des Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 (Vermittlung durch einen Träger) ist die Ausgabe zur Vermittlung einer Ausbildungsstelle kraft Gesetzes ausgeschlossen, der Gutschein kommt nur zur Vermittlung in Arbeit in Betracht. Die Agenturen für Arbeit sind angehalten, zur Vermeidung von sog. Grenzsachverhalten am Ende der Gültigkeit des Vermittlungsgutscheins diese nicht so auszustellen, dass sie am Wochenende, einem Feiertag oder dem letzten Tag eines Kalendermonats zuletzt gültig sind.
Rz. 86
In Bezug auf die Eignung und die persönlichen Verhältnisse greift der Gesetzgeber auf die Auswahl von Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach § 7 zurück. Bei der Auswahl von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung, wie das in Bezug auf den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach Abs. 5 der Fall ist, hat die Agentur für Arbeit unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die für den Einzelfall am besten geeignete Leistung oder Kombination von Leistungen zu gewähren und dabei insbesondere die Fähigkeiten der zu fördernden Personen zu beachten. Ebenso sind die Lebensverhältnisse bei Betreuung und Erziehung aufsichtsbedürftiger Kinder und bei Betreuung pflegebedürftiger Personen in Bezug auf die zeitlichen, inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltungen des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins relevant (vgl. § 8 Abs. 1). In die Ermessensentscheidung der Agentur für Arbeit übertragen ist daher zunächst relevant, ob der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in der jeweils auszustellenden Art für die zu fördernde Person geeignet ist.
Rz. 87
Das betrifft zunächst die Eignung des von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden oder Arbeitslosen ohne einen Anspruch nach Abs. 7. Einen Vermittlungsgutschein darf die Beratungs- und Vermittlungsfachkraft nicht ausgeben, wenn die zu fördernde Person als aktuell zu fern vom 1. Arbeitsmarkt nicht vermittelbar einzustufen ist, ein privater Arbeitsvermittler also von vornherein als erfolglos bei seinen Vermittlungsaktivitäten angesehen werden muss. Ein Aktivierungsgutschein wäre hingegen gerade dann vorzusehen, wenn aufgrund der Ferne zum 1. Arbeitsmarkt zunächst an einer Heranführung an den Arbeitsmarkt gearbeitet werden muss (vgl. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). In diesem Falle wäre dagegen gerade kein Vermittlungsgutschein auszugeben.
Rz. 88
Auf die Frage einer Bevorzugung von Personen mit Vermittlungshemmnissen kommt es angesichts einer gleichmäßigen Bewirtschaftung der Haushaltsmittel für den Aktivierungs- und Eingliederungszuschuss, der die Agenturen für Arbeit verpflichtet sind, in der Verwaltungspraxis meist nicht an. Will die Agentur für Arbeit mehrere Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine ausgeben, muss sie jeweils andere Maßnahmeziele definieren und formulieren. Die Vermittlungsfachkräfte der Agenturen für Arbeit haben insbesondere zu beachten, dass in der eigentlichen Vermittlungsleistungen bereits eine Reihe von Teilleistungen enthalten sind, so zur Vorbereitung der Vermittlung und die Berufsberatung.
Rz. 89
Die Agentur für Arbeit ist schon ausgehend von § 17 SGB I dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass auf dem örtlichen Arbeitsmarkt die benötigten Arbeitsmarktdienstleistungen in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen. Ein Mangel an Trägern, die benötigte Maßnahmen durchführen, sollte daher durch eine entsprechende Maßnahmenplanung durch die Agentur für Arbeit von vornherein verhindert werden. Ziel des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines ist es insbesondere, den Förderberechtigten eine Auswahl an Maßnahmen anzubieten, mit denen das Ziel nach Abs. 1 Satz 1 erreicht werden kann. Mangelt es daran, hat die Agentur für Arbeit entsprechende Vorsorge zu treffen und nach Abs. 3 zu verfahren. Die Ausgabe eines Gutscheines setzt jedenfalls eine ausreichende Auswahlmöglichkeit für den Förderberechtigten voraus.
Rz. 90
Es obliegt der Agentur für Arbeit, sich stets ein Bild auch darüber zu verschaffen, ob die am Arbeitsmarkt mit den gewünschten Arbeitsmarktdienstleistungen agierenden Träger als ...