Rz. 115
Abs. 8 ist als Ausnahmeregelung zu verstehen. Die Vorschrift grenzt spezifische Fälle von den Regelungen in Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 ab. Beide Vorschriften betreffen die Dauer von Maßnahmen, die bei Arbeitgebern durchgeführt werden. Abs. 2 Satz 2 bestimmt, dass Maßnahmen oder Teile von Maßnahmen, die nach Abs. 1 bei Arbeitgebern durchgeführt werden, jeweils die Dauer von 6 Wochen nicht überschreiten dürfen. Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 regelt als Berechtigung für den Arbeitsuchenden, Arbeitslosen bzw. von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden, dass sie mit ihrem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein auch eine Maßnahme bei einem Arbeitgeber auswählen dürfen, der eine dem Maßnahmeziel und Maßnahmeinhalt entsprechende betriebliche Maßnahme anbietet. Die Festlegung von Maßnahmeziel und Maßnahmeinhalt im Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ermöglicht Abs. 4 Satz 1.
Rz. 116
Die Ausnahme bezieht sich auf Langzeitarbeitslose, deren berufliche Eingliederung aufgrund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist. Die Teilnahme an Maßnahmen oder Teilen von Maßnahmen, die bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, dürfen eine Dauer von bis zu 12 Wochen erreichen. Bei entsprechender Maßnahmekonzeption lassen die Agenturen für Arbeit auch zu, dass Maßnahmeteile bei mehreren Kooperationsbetrieben durchgeführt werden. Dies wird sich aus der Maßnahmenzulassung ergeben.
Rz. 117
Die Regelung ist Wirkung zum 1.8.2016 durch das Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz in § 45 eingefügt worden, um die Eingliederung von Langzeitarbeitslosen und Arbeitslosen mit schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen zu verbessern. Die Regelung zielt nach der Gesetzesbegründung auch darauf, die Eingliederung dieser Personengruppe durch die verstärkte Gewinnung für eine berufliche Weiterbildung zu unterstützen. Häufig bestehen demnach Unklarheiten in Bezug auf die Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten der von der Regelung umfassten Personen. Eine im Vorfeld einer beabsichtigten Weiterbildung durchgeführte Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung kann zur Klärung des Zielberufes und damit auch zur Klärung des Bildungsziels einer anschließenden beruflichen Weiterbildung beitragen.
Rz. 118
Die Regelung erfasst zunächst langzeitarbeitslose Personen unabhängig von Vermittlungshemmnissen. Der Gesetzgeber geht insoweit davon aus, dass Langzeitarbeitslosigkeit an sich bereits einen Umstand darstellt, der den schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen entspricht. Vielfach werden bei langzeitarbeitslosen Personen ohnehin weitere Vermittlungshemmnisse vorliegen, die auch ohne Langzeitarbeitslosigkeit negative Folgen für die berufliche Eingliederung hätten. Für schwerwiegende Vermittlungshemmnisse ist Langzeitarbeitslosigkeit regelhaftes Beispiel, aber kein zwingendes Erfordernis.
Rz. 119
Langzeitarbeitslosigkeit richtet sich nach § 18. Danach sind Personen langzeitarbeitslos, die mindestens ein Jahr arbeitslos sind. In diese Zeit werden Maßnahmen nach § 45 sowie Zeiten einer Erkrankung oder sonstiger Nicht-Erwerbstätigkeit bis zu einer Dauer von 6 Wochen mitgerechnet. Solche Zeiten unterbrechen also die Zeit der Arbeitslosigkeit nicht. § 18 Abs. 2 regelt darüber hinaus weitere Zeiten innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren, die zwar Arbeitslosigkeit unterbrechen, aber in Bezug auf die Feststellung, ob Langzeitarbeitslosigkeit als Anspruchsvoraussetzung für eine Leistung der Arbeitsförderung vorliegt oder vorlag, unberücksichtigt bleiben, etwa kürzere Beschäftigungszeiten, Pflegetätigkeiten oder die Betreuung aufsichtsbedürftiger Kinder oder pflegebedürftiger Personen (vgl. die Komm. zu § 18).
Rz. 120
Mit der Änderung hat der Gesetzgeber eine bereits im SGB II existierende Ausnahmeregelung für Langzeitarbeitslose und unter 25-Jährige mit schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen in das Regelinstrumentarium des SGB III aufgenommen und auf über 25-jährige Personen erweitert. Damit können der Gesetzesbegründung zufolge auch gering qualifizierte Arbeitslose im Rechtskreis des SGB III von diesen längeren, bis zu 12 Wochen Dauer umfassenden Maßnahmen profitieren. Das gilt auch für sog. Nichtleistungsempfänger sowie Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die zur Arbeitsvermittlung im SGB III betreut werden und schwerwiegende Vermittlungshemmnisse aufweisen.
Rz. 121
Die Regelung gilt aufgrund des § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II auch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Rz. 122
Zum Begriff des schwerwiegenden Vermittlungshemmnisses vgl. die Komm. zu Abs. 1 Satz 2. Abs. 8 verlangt, dass die berufliche Eingliederung aufgrund der schwerwiegenden Vermittlungshemmnisse besonders erschwert ist. Es bedarf also einer Feststellung der Beratungs- und Vermittlungsfachkraft der Agentur für Arbeit, dass dies wegen der schwerwiegenden Vermittlungshemmnisse so ist. Für die Erschwernis kann dem Grunde nach entsprechend dem Grundsatz der wesentlichen Bedingung vorgegangen werden. ...