Rz. 8
Förderungsfähig nach Abs. 1 sind Ausbildungsuchende, Arbeitsuchende, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind, sowie Arbeitslose. Diesen Personenkreis definiert das SGB III selbst. Arbeitsuchende, die nicht von Arbeitslosigkeit bedroht sind, gehören nicht zum förderungsfähigen Personenkreis. Sie stehen, da sie auch nicht arbeitslos und deshalb förderungsberechtigt sind, in einer Beschäftigung, aus der heraus ihnen nicht der Eintritt von Arbeitslosigkeit droht, weil ihnen das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt worden ist. Eine nähere Abgrenzung dazu, wann ein Arbeitsuchender von Arbeitslosigkeit bedroht ist und wann (noch) nicht, trifft das Gesetz nicht. Es enthält auch keine weiterführenden Begriffe oder Beschreibungen, aus denen darauf geschlossen werden könnte. So spielt es keine Rolle, ob eine Person von Arbeitslosigkeit unmittelbar oder nur mittelbar betroffen ist, sofern sie nur überhaupt von Arbeitslosigkeit betroffen ist. Ergänzend wird noch darauf zu verweisen sein, dass auch eine Person, die ihre Beschäftigung nicht aufgeben will, um eine andere auszuüben, und dazu aus objektiven Gründen auch nicht im Hinblick auf seinen Lebensunterhalt gezwungen ist, zwar möglicherweise von Arbeitslosigkeit bedroht sein kann, in diesem Fall aber nicht arbeitsuchend i. S. des Gesetzes ist. Von Arbeitslosigkeit bedroht sind auch nicht die Personen, die in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis stehen, aber gleichwohl (aus privaten Gründen) eine andere Beschäftigung suchen.
Rz. 9
Ausbildungsuchende sind nach § 15 Satz 1 Personen, die eine Berufsausbildung suchen. Es kommt nicht darauf an, dass der Ausbildungsuchende mit diesem Status bei der Agentur für Arbeit gemeldet ist, entscheidend ist, dass er objektiv eine Berufsausbildungsstelle sucht. Nachdem das Ziel des § 45 die Unterstützung der beruflichen Eingliederung ist und für eine solche auch eine weitere Schulausbildung nützlich ist oder sein kann, geht der geforderte Status bei Suche nach einer weiteren Schullaufbahn nicht verloren. Ebenso ist die Suche nach Ausbildung in einem Beamtenverhältnis kein Umstand, der einer Förderungsfähigkeit entgegenstünde, denn auch dadurch findet eine berufliche Eingliederung statt.
Rz. 10
Arbeitsuchende sind Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmer suchen, auch wenn sie bereits eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausüben (§ 15 Satz 2 und 3). Von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende sind die in § 17 definierten Personen, die versicherungspflichtig beschäftigt sind, alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen und voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos werden. Auf eine Arbeitsuchendmeldung kommt es ebenso wenig an wie darauf, ob eine versicherungspflichtige Beschäftigung gesucht wird oder eine Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis oder gar eine selbstständige Tätigkeit. Arbeit suchen auch Personen, die erstmals ins Arbeitsleben eintreten oder dahin zurückkehren wollen.
Rz. 11
Arbeitslos sind Personen, die vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2). Die Frage, ob es auch einer persönlichen Arbeitslosmeldung bei der (zuständigen) Agentur für Arbeit bedarf, ist nicht entscheidungserheblich, denn wenn es allein noch darauf ankäme, wäre in der Antragstellung auf Leistungen eine solche zu sehen.
Rz. 12
Durch die Sonderregelung des § 131a. F. konnten seit dem 24.10.2015 auch Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen bzw. Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BüMA) und nach § 61 Asylgesetz keine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen, befristet bis zum 31.12.2019 mit Leistungen in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung gefördert werden. Voraussetzung für die Förderung war, dass bei diesen Personen eine gute Bleibeperspektive angenommen werden kann und ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist. Dies trifft zwischenzeitlich nur noch auf Personen zu, die aus den Herkunftsstaaten Syrien, Eritrea und Somalia eingereist sind (Schutzquote über 50 %, Stand 1.3.2021). Die befristete Regelung ist mit Wirkung zum 1.8.2019 unbefristet als Abs. 9 in die Vorschrift aufgenommen worden, zugleich wurde § 131 aufgehoben. Den begünstigten Personenkreis definiert § 39a.
Rz. 13
Zu einer Teilnahme an Maßnahmen i. S. v. Abs. 1 bedarf es auch Maßnahmeträger, das sind nach § 21 natürliche Personen oder Personengesellschaften, die Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchführen oder durchführen lassen.
Rz. 14
Im Übrigen vgl. zu weiteren Ausführungen in Bezug auf die Begrifflichkeiten die Komm. zu den §§ 15 bis 17, 21 und 138.
Rz. 15
Die Maßnahmeträger sollen Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung durchführen bzw. durchführen lassen. Auf welche Maßnahme es gerade ankommt, hängt vom jeweiligen Profil der Maßnahmeteilnehmer ab. Aktivierung...