Rz. 35
Leistungen für die Teilnahme an Aktivierungs- und beruflichen Eingliederungsmaßnahmen sind Ermessensleistungen (Ausnahme: Abs. 7). Die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter haben dementsprechend nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, ob sie Förderleistungen erbringen und wenn ja, in welchem Umfang sie den Ausbildungsuchenden, Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden im Einzelfall fördern. Damit müssen die Agenturen für Arbeit dem Zweck der Vorschrift folgen, die berufliche Eingliederung zu fördern. Sie dürfen sich nicht darauf zurückziehen, dass keine Haushaltsmittel mehr zur Verfügung stehen. Auch dem BSG zufolge müssen die Agenturen für Arbeit ihre Haushaltsmittel das Kalenderjahr über so bewirtschaften, dass jederzeit Förderungen von Aktivierungs- und beruflichen Eingliederungsmaßnahmen vorgenommen werden können. Andererseits ist auch bei der Ausübung von Ermessen geltendes Recht zu beachten, etwa § 7 mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einerseits, aber in diesem Rahmen auch die Fähigkeiten des Betroffenen, die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes und die anhand der Ergebnisse der Beratungs- und Vermittlungsgespräche ermittelten arbeitsmarktpolitischen Handlungsbedarfe.
Rz. 36
Auf die Entscheidungspraxis der Agenturen für Arbeit wirkt kein Verordnungsrecht ein, weil eine nach § 47 mögliche Rechtsverordnung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nicht erlassen wurde. Es ist aber möglich und zulässig, dass innerhalb der Bundesagentur für Arbeit sog. ermessenslenkende Weisungen herausgegeben werden. Es dürfte ohnehin in jedem Einzelfall zwingend zu prüfen sein, ob ein anderes arbeitsmarktpolitisches Instrument zweckmäßiger zum Einsatz kommen sollte als die Förderung einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung. Eine Förderung verbietet sich, wenn sich dadurch die Aussichten auf eine berufliche Eingliederung nicht prognostiziert spürbar verbessern. Auch dürfte einer Förderung im Einzelfall entgegenstehen, dass anderweitige Vermittlungsaussichten in Ausbildung oder Arbeit bestehen.
Rz. 37
Im Einzelfall wird sich die Entscheidungspraxis der Agenturen für Arbeit an dem Recht der Vergangenheit anlehnen, das in großen Teilen aus Anordnungen des Verwaltungsrates der Bundesagentur für Arbeit bestand oder an aktuellem Recht in anderen Vorschriften (vgl. insbesondere § 44). Das bezieht sich sowohl auf die Ablehnung von Kostenerstattungen (z. B. für online-Bewerbungen) als auch auf die Möglichkeit, Leistungen als Pauschale zu erbringen (Bewerbungskosten), dabei können einschränkende Förderbedingungen übertragbar sein, z. B. die Begrenzung auf angemessene Aufwendungen. Im Regelfall wird sich die Agentur für Arbeit ohnehin auf Kostenerstattungen für tatsächliche entstandene Aufwendungen zurückziehen.
Rz. 38
In Bezug auf das "Ob" einer Förderung können Gesichtspunkte auf die Entscheidungspraxis einwirken, die sich auf eine Beschäftigung auch ohne Förderung beziehen, etwa, weil dem Arbeitgeber entsprechende Fachkräfte angeboten werden können oder weil der betroffene Arbeitnehmer in der Vergangenheit bereits bei dem Arbeitgeber beschäftigt war. Solche Ermessensgesichtspunkte wirken einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Förderungsinstrumentariums der Agentur für Arbeit entgegen.
Rz. 38a
Die Agenturen für Arbeit sind auch beim "Wie" einer Förderung gehalten, die berechtigten Interessen und Wünsche des Betroffenen im Einzelfall (individualisierte Ermessensentscheidung) angemessen zu berücksichtigen. Hierfür kann und muss ggf. auch auf die Eingliederungsvereinbarung zurückgegriffen werden. Dort gemachte Zugeständnisse durch die Agentur für Arbeit können das gebotene Ermessen letztlich bis auf Null reduzieren.