Rz. 50
Abs. 2 regelt die Dauer von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung. Grundsätzlich sind die Maßnahmen nach dem Wortlaut des Gesetzes an keine Dauer gebunden. Abs. 2 Satz 1 legt insoweit lediglich fest, dass die Dauer von Einzel- oder Gruppenmaßnahmen deren Zweck und Inhalt entsprechen muss. Das bedeutet für die Auslegung des Gesetzes, dass insbesondere passgenaue und dafür zeitlich betrachtet eher kurze Maßnahmen im Vordergrund stehen sollten. Die Agenturen für Arbeit legen die Dauer der Maßnahme jedoch im Rahmen einer Ermessensentscheidung fest. Bei der Entscheidung wird i. d. R. unerheblich sein, ob und für welche Dauer bereits Maßnahmen nach § 45 besucht wurden.
Rz. 51
Die Agentur für Arbeit ist jedoch gehalten, die Grundsätze für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auch bei der Festlegung der Maßnahmedauer einzuhalten. Entscheidend sind die Bedarfe des Förderungsberechtigten, arbeitsmarktliche Herausforderungen und sinnvolle Umsetzungsfristen für die Inhalte einer Maßnahme.
Rz. 52
Abs. 2 Satz 2 lässt eine maximale Dauer von 6 Wochen bei Aktivierungs- und Eingliederungsmaßnahmen zu, die als Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber durchgeführt werden. Damit sollen vor allem Mitnahmen und missbräuchliche Inanspruchnahmen vermieden werden. In den Weisungen für die Agenturen für Arbeit ist klargestellt, dass die Beschränkungen der Maßnahmedauer (vgl. auch Rz. 53) auch für sog. Kooperations- und Erprobungsbetriebe gilt. Betriebliche Maßnahmeteile können auch bei mehreren Kooperationsbetrieben durchgeführt werden.
Rz. 53
Der Gesetzgeber sieht die Dauer von 6 Wochen als genügend an, um als Teilnehmer einem Arbeitgeber einen gesicherten Eindruck über die eigene Leistungsfähigkeit und die Integrationsperspektive im Betrieb zu vermitteln. Eine längere Dauer der Maßnahme ist ausgeschlossen. Lediglich in Fällen des Abs. 8 bei Maßnahmen mit Arbeitslosen mit schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen, die eine berufliche Eingliederung besonders erschweren, erlaubt der Gesetzgeber eine Maßnahmedauer von bis zu 12 Wochen. Auch diese Dauer darf nicht überschritten werden. Wie in Fällen des Abs. 8 legt die Agentur für Arbeit auch für Fälle des Abs. 2 Satz 2 die Maßnahmedauer auf eine Dauer im Einzelfall fest, die in Fällen des Abs. 2 Satz 2 bis zu 6 und in Fällen des Abs. 8 bis zu 12, aber eben auch weniger Wochen dauern kann.
Rz. 54
Abs. 2 Satz 3 grenzt die Aktivierungs- und beruflichen Eingliederungsmaßnahmen von den beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen ab. Dazu legt der Gesetzgeber eine maximale Dauer für eine Maßnahme nach § 45 von 8 Wochen fest, wenn berufliche Kenntnisse vermittelt werden. Damit soll erreicht werden, dass berufliche Weiterbildungsmaßnahmen nicht durch Aktivierungs- und berufliche Eingliederungsmaßnahmen unterlaufen werden.
Rz. 55
Die Vorschrift kann nach ihrem Wortlaut ausgelegt werden. Das bedeutet, dass Abs. 2 Satz 3 keine Festlegung der Maßnahmedauer beinhaltet, sondern lediglich den inhaltlichen Teil der Maßnahme, der die Vermittlung beruflicher Kenntnisse betrifft, auf maximal 8 Wochen begrenzt. Die Maßnahme selbst darf länger dauern und unterliegt, sofern sie nicht bei einem Arbeitgeber durchgeführt wird, lediglich der Begrenzung nach Abs. 2 Satz 1. Die Agenturen für Arbeit sind angehalten, die Maßnahmen auf 8 Wochen mit höchstens 40 Maßnahmestunden je Woche zu begrenzen. Weitergehende berufliche Bildung muss im Rahmen beruflicher Ausbildung oder beruflicher Weiterbildung vermittelt werden. Bei dem Umfang der Vermittlung beruflicher Kenntnisse als Fachtheorie oder Fachpraxis zählen Zeiten der Feststellung, Aktivierung und Entwicklung von personenbezogenen Fertigkeiten und Fähigkeiten oder zur Feststellung von beruflichen Kenntnissen sowie die Umsetzung erlernter beruflicher Kenntnisse in der Praxis nicht mit. Insbesondere kann so Erlerntes auch erprobt werden, ohne dass eine Überschreitung der maximalen Dauer der Kenntnisvermittlung damit einhergeht.
Rz. 56
Abs. 2 Satz 4 schließt Maßnahmen zur Förderung der Berufsausbildung nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels – Berufswahl und Berufsausbildung – als Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung aus. Damit soll erreicht werden, dass diese Maßnahmen – geregelt in den §§ 48 bis 80b – nicht durch die Maßnahmen nach § 45 verdrängt werden. Ausgeschlossen sind damit Maßnahmen der Berufsorientierung und der Berufseinstiegsbegleitung (§§ 48, 49). Im Ergebnis sollen deshalb Maßnahmen zur Berufswahl und Berufsausbildung nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels gefördert werden, nicht nach § 45. Hier kommen nur Maßnahmen in Betracht, die an den Ausbildungsmarkt heranführen.