0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch Art. 1 des AFRG v. 24.3.1997 zum 1.1.1999 als § 59 in das SGB III eingefügt worden. Mit dem Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. S. 2917) ist § 59 in Nr. 3 a. F. geändert worden. Dort ist das Wort "Lehrgangskosten" durch das Wort "Maßnahmekosten" ersetzt worden. Diese redaktionelle Änderung ist eine Folgeänderung zur Änderung in § 69 a. F.
Rz. 2
Die Vorschrift ist mit Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 59 in § 56 übertragen worden. Dabei wurde in Abs. 1 der Begriff "berufliche Ausbildung" entsprechend dem Berufsbildungsgesetz angepasst und durch das Wort "Berufsbildung" ersetzt. Die bisherige Verknüpfung des Rechtsanspruchs von Auszubildenden auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme mit den Zugangsvoraussetzungen des jungen Menschen zu einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, den Maßnahmevoraussetzungen und der Erstattung von Maßnahmekosten wurde aus systematischen Gründen getrennt (BT-Drs. 17/6277, Begründung zu § 56, S. 97). Konsequenz dieser Trennung ist, dass Abs. 1 nun den Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer Berufausbildung regelt und Abs. 2 den Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme betrifft. Die Zugangsvoraussetzungen der jungen Menschen zu einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, die Maßnahmevoraussetzungen und die Erstattung der Maßnahmekosten sind in den §§ 51 bis 55 geregelt. § 56 ist durch Art. 1b des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583) mit Wirkung zum 1.5.2015 geändert worden. Im Rahmen dieser Änderung ist Abs. 2 Satz 2 eingefügt worden, der regelt, dass Teilnehmende an einer ausbildungsvorbereitenden Phase nach § 130 Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe wie Auszubildende in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme haben. Die Vorschrift ist in der Folge durch Art. 1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern – Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz v. 8.7.2019 (BGBl. I S. 1029) mit Wirkung zum 1.8.2019 geändert worden. Dabei ist Abs. 1 Nr. 2 geändert und in Abs. 2 der letzte Satz angefügt worden. Zuletzt ist die Vorschrift durch Art. 1 des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung v. 20.5.2020 (BGBl. I S. 1044) in Abs. 2 Satz 2 mit Wirkung zum 29.5.2020 verändert worden. Dabei sind die Wörter "ausbildungsvorbereitende Phase nach § 130" durch "Vorphase nach § 74 Abs. 1 Satz 2" ersetzt worden.
1 Allgemeines
Rz. 3
Die §§ 56 ff. regeln die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB). Die BAB ist eine Leistung der aktiven Arbeitsförderung. Die Berufausbildungsbeihilfe ist keine Versicherungsleistung und setzt dementsprechend auch keine vorherige Beitragszahlung voraus (Wagner, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 56 Rz. 8). Folglich knüpfen die im Rahmen der BAB gewährten Leistungen auch nicht an einen evtl. vorher erzielten Verdienst an. Die Bedeutung einer fundierten beruflichen Ausbildung nimmt weiter zu. Teil- und unqualifizierte Arbeitnehmer werden – so die jüngsten Prognosen – deutlich geringere Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhalten, weil die ohnehin abnehmende Zahl sog. Einfacharbeitsplätze zudem in immer stärkerem Maß von ausgebildeten Kräften eingenommen werden.
Rz. 4
Mit dem als SGB III neu geschriebenen Arbeitsförderungsrecht wurden die vormals nur schwer verständlichen Regelungen der Förderung der Berufsausbildung klarer strukturiert und damit verständlicher. Gleichwohl enthalten die Vorschriften auch weiterhin sprachliche Unzulänglichkeiten. So werden nicht nur die in betrieblicher oder außerbetrieblicher Ausbildung Beschäftigten, sondern auch die Teilnehmer an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen als Auszubildende bezeichnet.
2 Rechtspraxis
Rz. 5
Die Vorschrift enthält die grundlegende Norm für die individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung. Während das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) die finanzielle Unterstützung von Schülern und Studenten in schulischen und universitären Ausbildungsgängen vorsieht, erhalten Auszubildende (Lehrlinge) und Teilnehmer an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen BAB nach dieser Vorschrift. Auf die Förderung besteht ein Rechtsanspruch, soweit die Förderungsvoraussetzungen erfüllt sind (Hassel, in: Brand, SGB III, § 56 Rz. 3; Hütig/Rieke, in: GK-SRB, § 56 SGB II, Rz. 2; Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 56 Rz. 14; Wagner, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 56 Rz. 17). Ein Ermessen der Arbeitsverwaltung besteht auch hinsichtlich des Umfangs der Förderung nicht (Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 56 Rz. 15). BAB wird ausschließlich als Zuschuss gewährt. Leistungen nach den §§ 56 ff. werden nur auf Antrag gewäh...