Rz. 7

Abs. 2 entspricht dem bisherigen § 64 Abs. 1 Satz 3 a. F. Abs. 1 Satz 3 a. F. ist durch Art. 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze v. 22.12.2005 (BGBl. I S. 3676) zum 1.1.2006 eingefügt worden. Mit dieser Einfügung hat der Gesetzgeber eine Korrektur der bisherigen Rechtsprechung des BSG vorgenommen. Das BSG hatte angenommen, dass auch alleinige Zeiten des Blockunterrichts förderungsfähig seien (BSG, Urteil v. 3.5.2005, B 7a/7 AL 52/04 R). Eine Förderung von Zeiten des Blockunterrichts kommt nur dann in Betracht, wenn die sonstigen Fördervoraussetzungen auch während der vorangehenden und nachfolgenden Ausbildungszeit erfüllt sind. Abs. 2 findet keine Anwendung, wenn sowohl die außerbetriebliche Ausbildung als auch der Berufsschulunterricht in Blockform stattfindet (BSG, Urteil v. 29.8.2012, B 11 AL 22/11 R; Hassel, in: Brand, SGB III, § 65 Rz. 4; Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 65 Rz. 10).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge