Rz. 30

Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die Maßnahme durchgeführt wird, § 327 Abs. 5. Nach § 326 Abs. 1 hat der Träger nach Ende der Maßnahme innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten eine Gesamtabrechnung vorzulegen. Die Erstellung einer Gesamtabrechnung ist jedoch keine Fördervoraussetzung. Erfolgt die Gesamtabrechnung nicht rechtzeitig, sind die erbrachten Leistungen nach § 326 Abs. 2 von dem Träger in dem Umfang zu erstatten, in dem die Voraussetzungen für die Leistungen nicht nachgewiesen worden sind.

 

Rz. 31

Im Falle der Ablehnung der Förderung kann der Maßnahmeträger Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in Form einer Bescheidungsklage erheben. Dem förderungsberechtigten jungen Menschen fehlt die Klagebefugnis.

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