Rz. 14

Nach Abs. 6 bleiben die Aufgaben des Ausbildungsbetriebes bei der Durchführung und Verantwortung für die Durchführung der Berufsausbildung oder der Einstiegsqualifizierung unberührt. Diese Feststellung ist eine Selbstverständlichkeit, da es sich bei der Assistierten Ausbildung nur um ein flankierendes Hilfeangebot handelt.

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