Rz. 1
Der Inhalt der Vorschrift war bis zum 31.3.2012 in § 242 geregelt. § 242 Abs. 1 wurde durch das Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz) v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) mit Wirkung zum 1.1.2004 geändert. Danach wurde die Vorschrift durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) vollständig verändert. Dabei wurde die Förderung der Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen – die bisher in § 241 Abs. 2 geregelt war – in einem Paragrafen normiert. Die damit erfolgten Änderungen treten grundsätzlich zum 1.1.2009 in Kraft. Nach Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente traten die Änderungen in den §§ 240 bis 246 a. F. aber erst zum 1.8.2009 in Kraft. Der Gesetzgeber hat dieses verzögerte Inkrafttreten damit begründet, dass die Bundesagentur für Arbeit bei diesem Instrumentarium bereits Maßnahmen für den Zeitraum bis Juli 2009 eingekauft habe, um für Jugendliche genügend Angebote vorhalten zu können (BR-Drs. 755/08 S. 87, Begründung zu Art. 8 Abs. 2). Um diesen Maßnahmen nicht vorzeitig die Rechtsgrundlage zu entziehen und der Bundesagentur genügend Vorlaufzeit für die Ausschreibung und den Einkauf von Maßnahmen für den Förderzeitraum ab dem 1.8.2009 einzuräumen, traten die Rechtsänderungen erst zum 1.8.2009 in Kraft.
Rz. 2
Die Vorschrift ist durch Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert worden. Dabei ist der Inhalt von § 242 a. F. in § 76 überführt worden. Das Erfordernis der vorherigen Teilnahme an einer auf einen Beruf vorbereitenden Maßnahme mit einer Dauer von mindestens 6 Monaten (§ 242 Abs. 1 Nr. 2 a. F.) zur Erhöhung der Flexibilität im Einzelfall ist entfallen. Die Agenturen für Arbeit haben nach pflichtgemäßem Ermessen selbst darüber zu entscheiden, ob zunächst eine Vorförderung angezeigt ist (BT-Drs. 17/6277, Begründung zu § 76, S. 101). Damit kann – so die Gesetzesbegründung – im Einzelfall der Übergang von der allgemeinbildenden Schule in die Berufsausbildung verkürzt werden, wenn direkt im Anschluss an die allgemeinbildende Schule eine außerbetriebliche Berufsausbildung sinnvoll erscheint (BT-Drs. 17/6277, Begründung zu § 76, S. 101). Die Vorschrift ist im Anschluss daran durch Art. 1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz) v. 8.7.2019 (BGBl. I S. 1029) mit Wirkung zum 1.8.2019 geändert worden. Im Rahmen dieses Gesetzes ist Abs. 1 redaktionell geändert und der Abs. 3 neu gefasst worden. Darüber hinaus ist Abs. 5, der den förderberechtigten Personenkreis umschreibt, sowie Abs. 6, der den nicht förderungsberechtigten Personen umschreibt, angefügt worden. Danach ist die Vorschrift durch Art. 1 des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung v. 20.5.2020 (BGBl. I S. 1044) mit Wirkung zum 29.5.2020 geändert worden. Im Rahmen dieser Änderung ist u. a. Abs. 1 neu gefasst, Abs. 2 ergänzt und ein neuer Abs. 2a sowie die Abs. 7 und 8 eingefügt worden. Inhaltliche Änderungen sind mit diesen Änderungen nicht erfolgt (BT-Drs. 19/17740). § 76 wurde anschließend durch Art. 5 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze v. 9.12.2020 (BGBl. I S. 2855) Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 mit Wirkung zum 1.1.2021 neu gefasst. Zuletzt ist die Vorschrift durch Art. 3 des Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung v. 17.7.2023 (BGBl. I Nr. 191) mit Wirkung zum 1.8.2024 geändert worden. Dabei ist Abs. 1 Satz 1 als gesetzliche Anspruchsleistung neu gefasst worden und in Abs. 2 Satz 2 wurde die Angabe "2.000 Euro" durch "3.000 Euro" ersetzt. In Abs. 2 wurde darüber hinaus ein Satz angefügt, wonach auch nach Übergang in ein betriebliches Berufsausbildungsverhältnis eine Förderberechtigung bestehen kann. Abs. 5 wurde zudem um einen Satz ergänzt, wonach junge Menschen, bei denen eine Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung nicht zu erwarten ist, in unterversorgten Regionen auch dann förderberechtigt sind, wenn sie hinreichende Bewerbungsbemühungen nachgewiesen haben, .