Rz. 4
Die Eingliederungszuschüsse sollen die Minderleistung des Arbeitnehmers ausgleichen. Damit soll für die Arbeitgeber ein Anreiz geschaffen werden, um leistungseingeschränkte Arbeitnehmer einzustellen. Im Gegensatz zu anderen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen ist dagegen die Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze kein ausdrückliches Ziel. Daher kommt eine Förderung über §§ 88 ff. auch dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber keinen neuen Arbeitsplatz schafft.
Rz. 5
Die Voraussetzungen für Lohnkostenzuschüsse an Arbeitgeber, die förderungsbedürftige Arbeitnehmer einstellen, sind mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zwar weiter vereinfacht, die Leistungen sind jedoch gleichzeitig in ihrer Förderdauer und -höhe gesenkt worden. Wenngleich dadurch die Transparenz wesentlich erhöht wird, zielt der Gesetzgeber auch auf die Vermeidung von Mitnahme- und Gewöhnungseffekten sowie auf eine höhere Effizienz.
2.1 Leistungen an Arbeitgeber
Rz. 6
Leistungen nach den §§ 88 ff. werden ausschließlich an den Arbeitgeber erbracht. Arbeitgeber ist, wer Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigen will. Die Rechtsform des Arbeitgebers ist unerheblich. Nur der Arbeitgeber ist anspruchsberechtigt. Die Förderung durch Eingliederungszuschüsse erfordert einen Antrag des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer ist nicht zur Antragstellung berechtigt. Der Arbeitgeber muss also gegenüber der Bundesagentur für Arbeit die Eingliederungszuschüsse beantragen. Die Gewährung von Eingliederungszuschüssen nach den §§ 88 ff. steht im Ermessen der Bundesagentur. Dieses Ermessen bezieht sich grundsätzlich auf das Ob, auf die Höhe und auf die Dauer der Gewährung von Eingliederungszuschüssen.
Rz. 7
Der in der Vorschrift verwandte Begriff des Arbeitgebers wird zwar hier nicht weiter erläutert; er bezieht sich jedoch auf private Arbeitgeber, d. h., öffentlich-rechtliche Arbeitgeber sind regelmäßig von der Förderung ausgeschlossen. Arbeitsrechtlich ist jeder (privater) Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer beschäftigt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber eine natürliche oder juristische Person, z. B. eine Aktiengesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft, ist. So kann jeder Haushaltsvorstand, der eine Hausgehilfin oder Kinderfrau beschäftigt, in dieser Eigenschaft Arbeitgeber sein, auch wenn er z. B. gleichzeitig Arbeitnehmer ist. Arbeitgeber i. S. v. § 88 können nach herrschender Auffassung auch juristische Personen des öffentlichen Rechts sein. Dies wird damit begründet, dass die Zielrichtung, Arbeitnehmer mit Vermittlungshemmnissen wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern, auch für den öffentlichen Sektor zutrifft.
Rz. 8
Als Arbeitnehmer gelten – mangels gesetzlicher Definition – die Personen, die einem anderen haupt- oder nebenberuflich auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages für eine gewisse Dauer zur Arbeitsleistung verpflichtet sind. Eine nur einmalig geschuldete Dienstleistung begründet im Allgemeinen kein Arbeitsverhältnis.
2.2 Bestehen eines Arbeitsverhältnisses
Rz. 9
Fördervoraussetzung ist zudem das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Die Förderung nach §§ 88 ff. setzt voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut von § 88. Es folgt aber aus der Verwendung des Begriffs "Arbeitsentgelt" (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 24.5.2007, L 7 AL 3306/05). Eine Besonderheit besteht beim Kurzarbeitergeld. Dieses stellt kein Arbeitsentgelt i. S. v. § 14 SGB IV dar. Erhält der Arbeitnehmer neben dem Kurzarbeitergeld auch Arbeitsentgelt, ist die Gewährung von Eingliederungszuschüssen nicht ausgeschlossen. Bemessungsgrundlage für die Eingliederungszuschüsse ist in diesem Fall das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt. Für die Anwendbarkeit der § 88 ff. kommt dabei sowohl ein wirksam vereinbarter Arbeitsvertrag als auch ein faktisches Arbeitsverhältnis in Betracht. Arbeitsverhältnis ist dabei in erster Linie ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossenes Rechtsverhältnis. Aber auch befristete Arbeitsverträge erfüllen die Fördervoraussetzungen, wenn es zumindest für die Dauer der Förderung und einer entsprechenden Nachbeschäftigungsdauer vereinbart worden ist.
Rz. 10
Die Gewährung eines Eingliederungszuschusses setzt ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vor. Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i. S. v. § 8 SGB IV erfüllt nicht die Fördervoraussetzungen. Die Förderung von Arbeitsverhältnissen von Angehörigen des Arbeitgebers i. S. v. § 16 Abs. 5 SGB X ist grundsätzlich möglich, wenn das arbeitsmarktpolitische Interesse gegenüber dem Arbeitgeberinteresse an einer Einstellung überwiegt (Fachliche Weisungen der BA zu § 88, Stand: 4/2018). Anhaltspunkte dafür können sein, dass
- anderweitige Vemittlungsbemühungen wiederholt erfolglos waren,
- für den zu besetzenden Arbeitsplatz ein Vermittlungsauftrag ohne Beschränkung auf eine bestimmte Person erteilt wurde oder
- die Initiative zur Einstellung von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter ausgeht.
Rz. 11
Außerdem setzt das Arbeitsve...