Rz. 3
Abs. 1 gibt die Agenturen für Arbeit als vorrangige Dienstleister für die Leistungen der Arbeitsförderung vor. Die Vorschrift gehört noch zum Programmteil des SGB III, sie ist in Soll-Form formuliert, um der Bundesagentur für Arbeit die Möglichkeit zu geben, aus Zweckmäßigkeits- oder Kostengründen einzelne Aufgaben auf andere Dienststellen zu übertragen, insbesondere auch eine Konzentration vorzunehmen. Insofern richtet sich die Vorschrift an den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit (§ 327 Abs. 6). Kernanliegen des Gesetzgebers ist jedoch eine dezentrale Aufgabenerledigung vor Ort, die Dienstbereitschaft der Agenturen für Arbeit nahe am Bürger. Die Organisationshoheit des Vorstandes wird nicht grundlegend beeinträchtigt. Trotz der hierarchischen Struktur der Bundesagentur für Arbeit mit einer Zentrale, 10 Regionaldirektionen und den Agenturen für Arbeit sowie besonderen Dienststellen liegt es nahe, dass die Aufgaben nach dem SGB III von den Agenturen für Arbeit erledigt werden. Diese werden auch in den Spezialregelungen für zuständig erklärt. Es bleibt dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit jedoch unbenommen, diese Zuständigkeiten auf andere Dienststellen zu übertragen (vgl. § 327 Abs. 6). Außerdem wird durch die Vorschrift die Weisungsbefugnis der Zentrale und der Regionaldirektionen gegenüber den Agenturen für Arbeit nicht beschränkt.
Rz. 3a
Insbesondere hat der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit die Möglichkeit, Leistungen in bestimmten Dienststellen zusammenfassend erledigen zu lassen. Das bietet sich insbesondere an, soweit dabei ein persönlicher Kontakt mit dem betroffenen Leistungsberechtigten nicht erforderlich ist und die maßgebenden Verwaltungsvorgänge auch zentralisiert einfach verfügbar gemacht werden können, etwa durch den Einsatz der elektronischen Akte. So hat die Bundesagentur für Arbeit back offices der Agenturen für Arbeit etwa zur Bearbeitung von Anträgen auf Entgeltersatzleistungen in sog. Operativen Services gebündelt. Für den Versicherten ändert sich durch diese Geschäftsprozesse nichts. Er wendet sich mit seinen Anliegen weiterhin an die für ihn vor Ort zuständige Dienststelle.
Rz. 4
Soweit Agenturen für Arbeit Leistungen der Arbeitsförderung erbringen, ist das Angebot nach Möglichkeit auch in den Geschäftsstellen vorzuhalten. Entscheidend ist für den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit die Präsenz mit Dienststellen in der Fläche für die nachfragenden Menschen. Das gilt auch nach der Neuorganisation der Bezirke der Agenturen für Arbeit, die mit den Grenzen der kreisfreien Städte und Landkreise in Übereinstimmung gebracht wurden, sodass für einen Landkreis nicht mehr mehrere Agenturen für Arbeit zuständig sind (wohl aber können zu einer Agentur für Arbeit mehrere kommunale Gebietskörperschaften, z. B. auch mehrere Landkreise, gehören).
Rz. 5
Die Dezentralisierung soll nicht dazu führen, dass der Blick "über den Tellerrand" verloren geht. Deshalb verpflichtet Abs. 1 Satz 2 die Agenturen für Arbeit, den überregionalen Arbeitsmarkt im Auge zu behalten. Das Dienstleistungsangebot ist darauf konkret auszurichten. Das kann z. B. auch durch Zentralisierung auf besondere Dienststellen geschehen, etwa für Vermittlung hoch qualifizierter Arbeitnehmer.
Rz. 6
(unbesetzt)
Rz. 7
Abs. 2 grenzt die Bundesagentur für Arbeit deutlich von der Verwaltung Arbeitsloser und der Arbeitsvermittlung anhand einfachster Kriterien ab. Die Vorschrift setzt anspruchsvolle Qualitätsstandards für die Agenturen für Arbeit. Transparenz, Marktausgleich, Controlling und Monitoring sind Grundlagen für Erfolg versprechende Eingliederungsstrategien, den Aufbau marktgerechter Angebots- und Nachfrageprofile, einen effektiven und effizienten Einsatz der seit 1.4.2012 neu nach Bedarfslagen geordneten arbeitsmarktpolitischen Instrumente in Bezug auf tatsächliche Wiedereingliederungen, insbesondere auf dem ersten Arbeitsmarkt.
Rz. 8
Die Agenturen für Arbeit sind aufgefordert, Erfolgsrezepte zu identifizieren, Entwicklungen zu erkennen, das Marktgeschehen zu analysieren und in eigene Strategien umzusetzen. So gewinnen die Agenturen für Arbeit ein Profil, das sie als Experten charakterisiert.
Rz. 8a
Abs. 2 Satz 1 enthält zunächst das Bekenntnis, aber auch die Einsicht, dass das Arbeitsmarktgeschehen nicht von vornherein transparent ist. Der Auftrag an die Agenturen für Arbeit zielt auf eine Verbesserung dieser Situation. Dabei ist der Gesetzgeber sich darüber im Klaren, dass auch die Agenturen für Arbeit angesichts der komplexen Zusammenhänge keine vollständige Transparenz schaffen können. Der Arbeitsmarkt ist aber heute differenzierter zu betrachten als zu der Zeit um 2005 herum, als rd. 5 Mio. Arbeitslose zu beklagen waren, auch wenn sich darin erstmals ergänzend die bis dahin verborgene Arbeitslosigkeit zu einem großen Teil offenbarte. Angesichts von Fachkräftemangel, einem erhöhten Bedarf an qualifizierten und hoch qualifizierten Arbeitskräften sowie differenzierten Anforderungen auf den jeweiligen Arbeitsplätzen muss seh...