Rz. 2
Die Vorschrift regelt die Zusammenarbeit der für einen Leistungsbezieher nach dem SGB II und dem SGB III zuständigen Dienststellen. Zuständige Stelle nach dem SGB III ist stets die Agentur für Arbeit, die für einen Arbeitslosen die Versicherungsleistung Arbeitslosengeld (Alg) nach den §§ 118 ff. erbringt. Zuständige Stelle nach dem SGB II sind die Jobcenter der zugelassenen kommunalen Träger gemäß § 6a SGB II bzw. der nach § 44b SGB II gebildeten gemeinsamen Einrichtungen der Träger Agentur für Arbeit und kreisfreie Stadt bzw. Landkreis als kommunalem Träger, die aufgrund fortbestehender Hilfebedürftigkeit bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen die das Alg nach dem SGB III aufstockenden Leistungen zum Lebensunterhalt erbringen (Bürgergeld als Leistungen nach dem SGB II an sog. Aufstocker). In diesem Zusammenhang ist beachtlich, dass seit dem 1.1.2017 die vermittlerische Betreuung von Personen, die ergänzend zum Alg Leistungen nach dem SGB II erhalten, durch die Agenturen für Arbeit wahrgenommen wird (vgl. § 5 Abs. 4 SGB II).
Rz. 2a
Ziel der Vorschrift ist, den auftretenden Schnittstellen als Folge der Doppelzuständigkeit für einen Leistungsempfänger gerecht zu werden, die sich sowohl bei der Bemühung um Eingliederung in Arbeit als auch der Gewährung von (existenzsichernden) Leistungen zum Lebensunterhalt ergeben können. Die übliche Zusammenarbeit wird dadurch stärker institutionalisiert.
Rz. 2b
Der Gesetzgeber weist in den Gesetzesmaterialien darauf hin, dass die Vorschrift erforderlich sei, weil es zwischen den Leistungen nach dem SGB II und dem SGB III in Bezug auf erwerbsfähige Hilfebedürftige, die auch Anspruch auf die Versicherungsleistung Alg haben, verschiedene Berührungspunkte gebe. Zum einen erhielten diese Personen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowohl nach dem SGB II wie nach dem SGB III. Zum anderen erhielten diese Personen Pflichtleistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III (z. B. Arbeits- und Ausbildungsvermittlung, Gründungszuschuss, Vermittlungsgutschein), würden aber nach § 22 Abs. 4 SGB III von den Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung ausgeschlossen. Die Aufstocker erhielten Ermessensleistungen zur Eingliederung in Arbeit vielmehr nach dem SGB II, so dass eine Information über die Eingliederungsleistungen durch die für die Arbeitsförderung nach dem SGB III zuständigen Agenturen für Arbeit an die zugelassenen kommunalen Träger und gemeinsamen Einrichtungen sinnvoll sei. Dieser Begründungsteil ist seit dem 1.1.2017 überholt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass zu den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit auch die kommunalen Leistungen nach § 16a SGB II gehören. Über Eingliederungsleistungen bei noch vorhandener getrennter Aufgabenwahrnehmung war in 2011 auch der kommunale Träger zu informieren. Die getrennte Aufgabenwahrnehmung ist aber seit 2012 nicht mehr möglich. Sperrzeiten nach dem SGB III lösten einen erhöhten Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II aus, zögen aber eine Sanktion nach §§ 31 ff. SGB II nach sich, sodass auch in diesem Fall eine Information durch die für die Arbeitsförderung zuständige Agentur für Arbeit sinnvoll sei. Über weitere bekannte Tatsachen sei zu informieren, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Grundsicherung für Arbeitsuchende erforderlich sei.
Rz. 2c
Die Vorschrift erlegt den für die Leistungserbringung nach dem SGB III zuständigen Stellen einseitige Unterrichtungspflichten an die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen auf. Die Unterrichtungspflichten an die für die Leistungserbringung nach dem SGB III zuständigen Stellen durch die für die Grundsicherung zuständigen Stellen regelt § 18a SGB II. Diese Vorschrift normiert ebenfalls Zusammenarbeits- und Unterrichtungspflichten.
Rz. 2d
Satz 1 stellt einen allgemeinen Zusammenarbeitsgrundsatz auf, der als Pflicht zur engen Zusammenarbeit ausformuliert ist.
Rz. 2e
Satz 2 präzisiert unverzügliche Unterrichtungspflichten über bekannt gewordene Tatsachen, deren Kenntnis für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende erforderlich ist. Satz 2 Nr. 1 nennt beabsichtigte und erbrachte Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, Satz 2 Nr. 2 seit dem 1.1.2019 Feststellungen aus einer Berufsberatung nach § 37 Abs. 1 und Satz 2 Nr. 3 eingetretene Sperrzeiten nach § 159, über die insbesondere zu unterrichten ist. Diese Aufzählung ist nicht abschließend.
Die Streichung des Wortes "über" mit Wirkung zum 1.1.2019 in Satz 2 Nr. 3 (neu) war lediglich redaktioneller Art.