Rz. 75
Bei Familienheimfahrten im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation kann der Rehabilitand wegen § 73 Abs. 3 seine erste, vom Rehabilitationsträger finanzierte Familienheimfahrt erst nach Ablauf von 8 Wochen einer ununterbrochenen stationären Rehabilitationsleistung beanspruchen – und auch nur dann, wenn die Rehabilitationsleistung noch weitere 14 Tage andauert und aus ärztlicher Sicht keine medizinisch begründeten Bedenken gegen die "Beurlaubung" bestehen. Bei ambulanten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation besteht der Anspruch nicht, weil der Rehabilitand in diesen Fällen sowieso täglich an seinen Wohnort zurückkehrt.
Die Monatsfrist, innerhalb der jeweils 2 Familienheimfahrten zulässig sind, beginnt mit dem Tag nach Ablauf der 8-wöchigen Frist (Frist von 56 Tagen). Die erste Familienheimfahrt ist also erst frühestens ab dem 57. Tag nach Beginn der Rehabilitationsleistung möglich. Weitere Familienheimfahrten bis zu einer Gesamtzahl von 2 Fahrten je Monat sind danach jeweils nach 14 Tagen möglich, sofern noch eine voraussichtliche Restdauer der Rehabilitationsleistungen von mindestens 14 Tagen verbleibt.
Der Rehabilitand beginnt am 8.4. eine stationäre medizinische Rehabilitationsleistung. Diese endet voraussichtlich am 14.8.
Lösung:
Beginn der 8-Wochen-Frist: |
8.4. |
Ende der 8-Wochen-Frist: |
2.6. |
Ab dem 3.6. (57. Tag) können vom Rehabilitationsträger die Kosten für jeweils zwei Familienheimfahrten je Monat übernommen werden.
Beginn der 1. Monatsfrist: |
3.6. |
Ende der 1. Monatsfrist: |
2.7. |
Beginn der 2. Monatsfrist: |
3.7. |
Ende der 2. Monatsfrist: |
2.8. |
Während der 1. und der 2. Monatsfrist können vom Rehabilitationsträger die Reisekosten von jeweils 2 Familienheimfahrten übernommen werden. Diese könnten z. B. am 10.6., 24.6., 8.7., 22.7. durchgeführt werden. Bei einer weiteren Familienheimfahrt am 5.8. (in der 3. Monatsfrist) würde die Rehabilitationsleistung jedoch (voraussichtlich) nicht mehr länger als 14 Tage andauern. Aus diesem Grund wäre eine Familienheimfahrt am 5.8. zulasten des Rehabilitationsträgers nicht mehr möglich.
Rz. 76
Ferner werden vom Rehabilitationsträger insbesondere bei Suchterkrankungen und bei sonstigen psychischen Erkrankungen auch Familienheimfahrten wegen therapeutischer Gründe – z. B. Realitätstraining – eingeräumt. Die Reisekosten dieser "Familienheimfahrten" übernimmt der Rehabilitationsträger, jedoch werden diese Fahrten auf die Anzahl der sonst zustehenden Familienheimfahrten angerechnet.