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Sauer, SGB IX § 73 Reisekosten / 2.8.1 Verpflegungskosten

Siegfried Wurm
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Rz. 48

Maßstab für die Angemessenheit von Reisekosten – dazu zählen auch die Verpflegungskosten – ist das BRKG (Rechtsprechung vgl. Rz. 47).

Durch den Aufenthalt abseits der eigenen Wohnung entstehen regelmäßig zusätzliche finanzielle Aufwendungen, weil die Mahlzeiten nicht preiswert zuhause hergerichtet und eingenommen werden können. Diese zusätzlichen Aufwendungen für die Verpflegung sollen durch eine Verpflegungskostenpauschale – auch Tagegeld genannt – aufgefangen werden. Allerdings gibt es eine Einschränkung: Liegen die Rehabilitationseinrichtung und die Wohnung des Rehabilitanden bis zu 2 Straßenkilometer entfernt, wird Tagegeld nicht gewährt (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 BRKG i. V. m. Ziff. 6.1.3 BRKGVwV). Der Grund: Der Rehabilitand hat dann die theoretische Möglichkeit, den zusätzlichen Aufwand an Verpflegungskosten zu umgehen, weil ihm zugemutet wird, seine Mahlzeiten wegen der geringen Wegstrecke zu Hause einzunehmen.

 
Praxis-Beispiel

Verpflegungskostenpauschale – Variante 1

Ein 19-jähriger, ehemals abhängigkeitserkrankter Rehabilitand absolviert während Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein 14-tägiges Praktikum à 8,5 Stunden täglich in einem Betrieb, der nur 1 km von seiner Wohnung entfernt ist. In dem Betrieb, in dem das Praktikum durchgeführt wird, werden keine Mahlzeiten gereicht.

Folge:

Dem Rehabilitanden ist es zuzumuten, seine Mahlzeiten zu Hause einzunehmen. Eine Verpflegungskostenpauschale wird nicht gezahlt.

 

Rz. 49

Bezüglich der Höhe der Verpflegungskostenpauschale verweist § 6 Abs. 1 Satz 1 BRKG auf das § 9 Abs. 4a Satz 3 EStG.

Danach beträgt die Verpflegungspauschale seit dem 1.1.2020

  • 28,00 EUR für jeden Kalendertag, an dem der Betroffene wegen der Reise 24 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist,
  • jeweils 14,00 EUR für den An- und Abreisetag, wenn der Betrof...

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