Prof. Dr. jur. Tobias Huep
Bei den Schadensersatzansprüchen ist zwischen der Verletzung der Hauptleistungspflichten und den Nebenpflichtverletzungen zu unterscheiden. Die Nichtleistung lässt zunächst nur den Entgeltanspruch des Arbeitnehmers entfallen, begründet aber nicht automatisch einen Schadensersatzanspruch. Schadensersatz wegen der Schlechterfüllung der Hauptleistungspflicht kommt in Betracht, wenn der Arbeitnehmer dadurch Rechtsgüter des Arbeitgebers oder dritter Personen verletzt hat und es so zu einem Vermögensschaden gekommen ist. Dies ist mangels Erfolgsbezug der Arbeitsleistung nicht schon dann zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer eine bestimmte Leistung nach objektiven Maßstäben nicht erbringt. Der Lohnanspruch bleibt daher in voller Höhe bestehen, auch weil das Arbeitsrecht kein Recht auf (Entgelt-)Minderung kennt. Ein Schadensersatzanspruch kann jedoch dann entstehen, wenn der Arbeitnehmer durch sein fahrlässiges oder vorsätzliches Fehlverhalten im Leistungsbereich Vermögenseinbußen (z. B. durch dadurch entstandene erhöhte Personalkosten) zulasten des Arbeitgebers verursacht.
Der konkrete Inhalt dieser Nebenpflichten ist im Einzelfall (auch ohne besondere Festlegung im Arbeitsvertrag) anhand des jeweiligen Arbeitsvertrags und seinen spezifischen Anforderungen zu konkretisieren. Soweit Schadensersatzansprüche ein Verschulden des Arbeitnehmers voraussetzen, hat dies der Arbeitgeber nach § 619a BGB zu beweisen. Ein eventuelles Mitverschulden des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer zu beweisen. Haftet neben dem Arbeitnehmer ein Dritter, kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, zunächst diesen Dritten in Anspruch zu nehmen, wenn ihm dies ohne Weiteres möglich ist und rechtlich und wirtschaftlich erfolgversprechend ist.
Zu ersetzen sind zunächst alle unmittelbaren Schäden an Materialien, Geräten, Maschinen, Gebäuden sowie sonstige Vermögenseinbußen des Arbeitgebers, etwa der Verlust von Kunden. Zum Schaden zählen auch überhöhte Lohnkostenansprüche von Heimarbeitern, die durch eine fehlerhafte Kalkulation der Fertigungszeiten entstanden sind. Darüber hinaus umfasst die Schadensersatzverpflichtung aber auch mittelbare Schäden, etwa die infolge eines Schlüsselverlusts entstehenden Kosten für den Austausch der gesamten Schließanlage oder den sog. Rabattschaden, den der Arbeitgeber dadurch erleidet, dass bei einem vom Arbeitnehmer mit dem Dienstfahrzeug verschuldeten Verkehrsunfall die Inanspruchnahme der Kfz-Haftpflichtversicherung zu einer Rückstufung des Schadensfreiheitsrabatts führt.
Die Weigerung, trotz Aufforderung unter Fristsetzung, den Dienstwagen herauszugeben, begründet einen Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers statt der Leistung (der eigentlich gewünschten Rückgabe), wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich zur Herausgabe des Fahrzeugs verpflichtet ist. Täuscht der Arbeitnehmer bei Begründung des Arbeitsverhältnisses über für die vom Arbeitgeber geforderten Qualifikationen (Hochschulabschluss), ist er nicht im Wege des Schadensersatzes verpflichtet, die erhaltene Vergütung zurückzuerstatten. Hinsichtlich der sog. Rechtsverfolgungskosten, also derjenigen Kosten, die der Geschädigte zur rechtlichen Durchsetzung seines Schadensersatzanspruches aufwenden muss (Rechtsanwaltskosten etc.), gilt eine arbeitsrechtliche Besonderheit. Zwar ist nach allgemeinen Vorschriften ein Schädiger auch zur Erstattung dieser Kosten verpflichtet. Im Arbeitsrecht wird dieser Grundsatz aber durch die spezielle Regelung des § 12a Abs. 1 ArbGG verdrängt. Diese unmittelbar nur für den sog. prozessualen Kostenerstattungsanspruch geltende Norm erfasst nach allgemeiner Ansicht auch den parallel dazu existierenden materiell-rechtlichen Ersatzanspruch, d. h. jede Partei trägt die ihr entstehenden Kosten selbst. Allerdings können notwendige Detektivkosten erstattungsfähig sein, wenn der Arbeitgeber aufgrund eines konkreten Tatverdachts einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird.
Da der Schadensersatz aber den Arbeitgeber nicht besser stellen soll, als dieser ohne das schädigende Verhalten des Arbeitnehmers dastünde, muss sich der Arbeitgeber andererseits bei der Schadensberechnung alle mit der finanziellen Kompensation einhergehenden Vorteile anrechnen lassen (z. B. ersparte Aufwendungen in Form von Lohnkosten, Verpflegungskosten, Versicherungsbeiträgen, Steuern). Insbesondere ist z. B. bei der Beschädigung oder Zerstörung eines bereits gebrauchten Arbeitsgerätes zwar grundsätzlich der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Der Arbeitgeber muss sich jedoch im Einzelfall einen Abzug gefallen lassen, weil er anstelle des gebrauchten Geräts ein neues erhält.
Bei unzulässigem Wettbewerbshandeln des Arbeitnehmers kann ein Schadensersatzanspruch hinsichtlich des dadurch verursachten Umsatz- und eventuell Gewinnrückgangs in Betracht kommen. Dabei muss der Arbeitgeber substanziiert zur Kausalität und dem Schadensumfang vortra...