Ob ein Auftragnehmer selbstständig tätig oder beim Auftraggeber abhängig beschäftigt ist, hat für beide Beteiligten weitreichende Folgen. Bei Beschäftigungsbeginn muss jeder Arbeitgeber prüfen, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt.[1]

Dies gilt insbesondere dann, wenn ein selbstständiger Unternehmer eingesetzt wird, der vergleichbar einem Arbeitnehmer arbeitet. In derartigen Fällen sollte eine sorgsame Prüfung des versicherungsrechtlichen Status erfolgen. Denn ansonsten stellt sich die Frage, was den Unternehmer tatsächlich von einem Arbeitnehmer unterscheidet? Um diese Frage korrekt zu beantworten ist es wichtig zu wissen, wie Arbeitnehmer sozialversicherungsrechtlich definiert werden und welche Merkmale hingegen für eine Selbstständigkeit sprechen.

Definition von Arbeitnehmern nach dem BGB

Eine Legaldefinition des Begriffs Arbeitnehmer enthält § 611a BGB. Hierdurch soll eine missbräuchliche Gestaltung des Fremdpersonaleinsatzes durch vermeintlich selbstständige Tätigkeiten verhindert und die Rechtssicherheit der Verträge erhöht werden. § 611a BGB gibt hierbei die Leitsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung wieder, die zu den Merkmalen eines Arbeitnehmers festgelegt wurden. Andere Rechtsvorschriften, wie insbesondere in der Sozialversicherung der § 7 SGB IV, werden durch § 611a BGB in ihrer Rechtsauslegung bestätigt.

Arbeitnehmer gemäß § 611a BGB ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Weisungen des Arbeitgebers können sich auf Inhalt, Durchführung[2], Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit beziehen, soweit sich aus dem Arbeitsvertrag, den Bestimmungen einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder einer anderen gesetzlichen Vorschrift nichts anderes ergibt.

Überwiegende Merkmale

Liegen Merkmale sowohl einer Beschäftigung als auch einer Selbstständigkeit vor, entscheiden die überwiegenden Merkmale.

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