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Aufgrund der Regelung in Abs. 3 haben Ausländer, die eingereist sind, um Leistungen der Eingliederungshilfe zu erhalten, keinen Anspruch auf Leistungen. Diese Regelung entspricht in der Sache der Regelung in § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII, nach der Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erhalten, keinen Anspruch auf diese Leistung haben. Es muss also einen finalen Zusammenhang zwischen dem Entschluss zur Einreise und der Inanspruchnahme von Leistungen der Eingliederungshilfe geben. Die Beweislast für das Vorliegen dieses Ausschlussmerkmals obliegt wie bei der Sozialhilfe dem Träger der Eingliederungshilfe.

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