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Die Vorschrift übernimmt für den Leistungsbereich der Eingliederungshilfe, die zum 1.1.2020 aus dem Recht der Sozialhilfe im SGB XII herausgelöst und als Teil 2 in das SGB IX eingestellt wurde, inhaltsgleich § 24 SGB XII, die Regelung zur Sozialhilfe für Deutsche im Ausland. Die Vorschrift wurde durch Art. 7 des Teilhabestärkungsgesetzes v. 2.6.2021 mit Wirkung zum 10.6.2021 geändert.

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