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Nach Abs. 2 werden Leistungen der Eingliederungshilfe nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind. Dieser Nachrang entspricht dem § 24 Abs. 2 SGB XII, der für Leistungen der Sozialhilfe mit Ausnahme der Leistungen der Eingliederungshilfe gilt. Damit sind auch bei der Eingliederungshilfe Ansprüche auf vergleichbare Leistungen im Aufenthaltsstaat zu berücksichtigen.

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