0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 11 trat mit der Einführung des SGB IX durch Art. 1 SGB IX zum 1.7.2001 in Kraft. Die Vorschrift regelte bis zum 31.12.2017 die Pflichten des zuständigen Trägers der medizinischen Rehabilitation in Bezug auf die Prüfung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Mit Wirkung zum 1.1.2018 wurde die Vorschrift durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) neu gefasst und in dieser nunmehr Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation geregelt.
Rz. 2
Durch Art. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2509) wurde die Regelung zur zuwendungsrechtlichen und organisatorischen Abwicklung der Modellvorhaben durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See unter Aufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in Abs. 4 neu eingefügt. Die vorher in Abs. 4 geregelte Wirkungsforschung wurde ohne inhaltliche Änderung in Abs. 5 geregelt.
1 Allgemeines
Rz. 3
§ 11 regelt die Förderung von Modellvorhaben, die den Vorrang von Leistungen zur Teilhabe nach § 9 und die Sicherung der Erwerbsfähigkeit nach § 10 unterstützen, durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Förderung erfolgt im Aufgabenbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der gesetzlichen Rentenversicherung.
Rz. 4
In Bezug auf den nach dem SGB II anspruchsberechtigten Personenkreis besteht der Zweck der Regelung darin, die Jobcenter im Rahmen von Modellvorhaben dabei zu unterstützen, Menschen mit Rehabilitationsbedarfen frühzeitig anzusprechen und auch mit zusätzlichen und/oder innovativen Maßnahmen und Handlungsansätzen zu fördern, insbesondere sollen vor einem Übergang in eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) alternative Möglichkeiten erprobt werden (BT-Drs. 18/9522 S. 230). In der Gesetzesbegründung werden insoweit die Einrichtung von Teams mit qualifizierten Spezialisten in den Jobcentern zur frühen Erkennung von Rehabilitationsbedarfen sowie die Beauftragung externer spezialisierter Beratungsfachkräfte, die bei der Orientierung innerhalb des Systems der Sozialleistungsträger begleiten und dabei helfen, Unterstützungsangebote im Rahmen der Antragstellung wahrzunehmen, sowie gesundheitsfördernde, sportliche oder sozialpsychologische Angebote zu nutzen, als Beispiele benannt (BT-Drs. 18/9522 S. 230).
In Bezug auf den nach dem SGB VI anspruchsberechtigten Personenkreis besteht der Zweck der Regelung darin, Möglichkeiten zu erproben, wie durch neue Leistungen und eine noch frühzeitigere Intervention eine drohende Erwerbsminderung verhindert werden kann. Die Modellvorhaben sollen vor dem Eintritt von Rehabilitationsbedarfen, von befristeten und dauerhaften Erwerbsminderungsrenten und vor einem Übergang in WfbM ansetzen. Die Grundsätze "Prävention vor Rehabilitation" und "Rehabilitation vor Rente" sollen gestärkt werden und der Zugang in die Erwerbsminderungsrente und in die Eingliederungshilfe verhindert werden (BT-Drs. 18/9522 S. 231).
2 Rechtspraxis
2.1 Förderung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Abs. 1)
Rz. 5
Abs. 1 regelt, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Rahmen der für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel im Aufgabenbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der gesetzlichen Rentenversicherung Modellvorhaben fördert, die den Vorrang von Leistungen zur Teilhabe nach § 9 und die Sicherung der Erwerbsfähigkeit nach § 10 unterstützen.
In der Gesetzesbegründung wird ausgeführt, dass der Bund voraussichtlich Fördermittel im Umfang von 100 Mio. EUR pro Rechtskreis (SGB II und SGB VI) und Jahr zur Verfügung stellen wird (BT-Drs. 18/9522 S. 231).
Im Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2017 (Haushaltsgesetz 2017) v. 20.12.2016 (BGBl. I S. 3016) sind insoweit für den Rechtskreis SGB II 2017 10 Mio. EUR ausgewiesen; für 2018 bis 2020 besteht eine Verpflichtungsermächtigung für 200 Mio. EUR. Für den Rechtskreis SGB VI ist ebenfalls für 2017 ein Bundeszuschuss in Höhe von 10 Mio. EUR ausgewiesen; für 2018 bis 2020 besteht ebenso eine Verpflichtungsermächtigung für 200 Mio. EUR.
2.2 Förderrichtlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (Abs. 2)
Rz. 6
Abs. 2 verweist für die näheren Regelungen auf Förderrichtlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Es wird vorgegeben, dass die Förderdauer der Modellvorhaben 5 Jahre beträgt und dass die Förderrichtlinien ein Datenschutzkonzept enthalten müssen.
2.3 Abweichungsvorbehalt (Abs. 3)
Rz. 7
Abs. 3 eröffnet für die Modellvorhaben Abweichungen vom Leistungsrecht. Hiernach kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates regeln, ob und inwieweit die Jobcenter, die Bundesagentur für Arbeit und die Rentenversicherung bei der Durchführung der Modellvorhaben von den für sie geltenden Leistungsgesetzen abweichen können.
Rz. 8
Abs. 3 stellt in Verbindung mit der zu erlassenden Rechtsverordnung die Rechtsgrundlage gemäß § 31 SGB I für die erweiterten Unterstützungsleistu...