Rz. 4

Abs. 2 enthält Regelungen zur Leistungserbringung (Satz 1) sowie zur Leistungsvergütung unter Verweis auf entsprechende Regelungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (Satz 2).

Nach Satz 1 sind bei der Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation die Regelungen, die für die gesetzlichen Krankenkassen nach dem Vierten Kapitel des Fünften Buches gelten, mit Ausnahme des Dritten Titels des Zweiten Abschnitts anzuwenden.

Das Vierte Kapitel des SGB V enthält in den §§ 69 ff. Regelungen zu den Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern. Diese Regelungen gelten auch bei der Leistungserbringung gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe. Ausdrücklich ausgenommen sind nur die Regelungen im Dritten Titel des Zweiten Abschnitts. Das sind in den §§ 82 bis 87e Regelungen zu Verträgen auf Bundes- und Landesebene, so auch zur Vergütung der Ärzte (Honorarverteilung). Damit sind die Vorschriften für die Vergütung ärztlicher Leistungen für den Leistungsbereich der Träger der Eingliederungshilfe nicht anzuwenden.

 

Rz. 5

Satz 2 sieht stattdessen eine eigene Regelung zur Honorierung der Leistungserbringer, der Ärzte, der Zahnärzte und der Psychotherapeuten i. S. d. § 28 Abs. 3 Satz 1 SGB V vor. Diese haben einen unmittelbaren Zahlungsanspruch in Höhe der Leistungen, welche die jeweilige Ortskrankenkasse für ihre Mitglieder zahlt.

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