Rz. 11

Die Regelung in Satz 1 ermöglicht die gemeinsame Inanspruchnahme von Leistungen der Eingliederungshilfe im Bereich der schulischen und hochschulischen Ausbildung, also den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 als auch in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, wenn eine gemeinsame Inanspruchnahme für die Leistungsberechtigten zumutbar ist und angemessene Wünsche des einzelnen Leistungsberechtigten nicht entgegenstehen.

Eine gemeinsame Inanspruchnahme ist vorzusehen, wenn die Leistungsberechtigten dies wünschen.

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