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Gemäß Abs. 2 kann auf Verlangen des Leistungsberechtigten eine Person ihres Vertrauens am Gesamtplanverfahren beteiligt werden. Dies kann insbesondere auch ein ihn beratender anderer Mensch mit Behinderung oder eine von den Leistungsträgern so weit wie möglich unabhängige Beratungsinstanz sein (BT-Drs. 18/9522 S. 286). In den Empfehlungen des Deutschen Vereins (NDV 2019 S. 337) wird angeraten, den Leistungsberechtigten auf diese Möglichkeit hinzuweisen.

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