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In dem jeweiligen Lebensbereich muss eine nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 vorliegen, die länger als 6 Monate andauert (Abgrenzung zur vorübergehenden Erkrankung). Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 muss es sich um eine Abweichung des Körper- und Gesundheitszustandes von dem für das Lebensalter typischen Zustand handeln. Das Instrument hat eine Beschreibung der Beeinträchtigung vorzusehen. Dazu gehören nicht nur die bereits vorliegenden, sondern auch die drohenden Beeinträchtigungen, da gemäß § 53 Abs. 1 auch sie für die Leistungsgewährung relevant sind.

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