Rz. 10
Die Rehabilitationsträger wirken durch die Bereitstellung von Informationsmaterialien und weiteren geeigneten Mitteln (z. B. Verwaltungsabsprachen, Kooperationsvereinbarungen) darauf hin, dass bei anderen Sozialleistungsträgern rehabilitative Aspekte berücksichtigt werden (BAR GE Reha-Prozess, §§ 12, 13). Jobcenter, Integrationsämter und Pflegekassen sind keine Rehabilitationsträger. Sie agieren jedoch im Rehabilitationsrecht eng mit ihnen zusammen und nehmen Aufgaben nach dem SGB IX wahr. Aufgrund dessen, dass für den Leistungsberechtigten nicht zu entscheiden ist, wer Rehabilitationsträger ist und wer nicht, sollen gerade diese vorgenannten Behörden in die Hinwirkungspflichten nach Abs. 1 einbezogen werden. Insbesondere die Jobcenter haben bei Einschränkungen hinsichtlich der Berufsausübung oder Beschäftigungs- oder Vermittlungsfähigkeit auf eine frühzeitige Bedarfserkennung hinzuwirken.
Rz. 11
Die Bundesagentur für Arbeit nimmt als Rehabilitationsträger gemäß § 6 Abs. 3 nicht alle Aufgaben sowie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach dem SGB II wahr. Denn die Zuständigkeit der Jobcenter für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach § 16 Abs. 1 SGB II bleibt unberührt. Demnach müssen auch die Jobcenter, unabhängig ob gemeinsame Einrichtungen nach § 44b SGB II oder zugelassene kommunale Träger nach § 6a SGB II, Maßnahmen zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung vorhalten. Den Jobcentern ist es nach Abs. 3 gestattet, die nach Abs. 1 bestehenden Hinwirkungspflicht zur Unterstützung der frühzeitigen Bedarfserkennung von der Bundesagentur für Arbeit wahrnehmen zu lassen. Für die gemeinsamen Einrichtungen (§ 44b SGB II) ist ein Trägerbeschluss erforderlich und die zugelassenen kommunalen Träger entscheiden darüber eigenständig nach § 6a SGB II.
Rz. 12
Die Hinwirkungspflicht der Integrationsämter ist beschränkt auf die von ihnen im Rahmen der Rehabilitation zu erfüllenden Aufgaben (§ 22 Abs. 3 Beteiligung an der Erstellung des Teilhabeplanverfahrens, § 152 Feststellung der Behinderung, Ausweis, § 185 Aufgaben des Integrationsamtes).
Rz. 13
Für die Pflegekassen wird der Aufgabenbereich erweitert, da sie keine Rehabilitationsträger sind und gleichwohl verpflichtet werden, Informationen zu Teilhabeleistungen und zu deren Inanspruchnahme zur Verfügung zu stellen. Weitergehende Verpflichtungen der Pflegekassen zur konkreten Prüfung eines Rehabilitationsbedarfes ergeben sich hieraus jedoch nicht, da diese Aufgaben durch die zuständigen Rehabilitationsträger erfüllt werden. In der Praxis nehmen die Pflegekassen durch das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 18 und das Antragseinleitungsverfahren nach § 31 SGB XI im Bereich der medizinischen Rehabilitation bereits umfangreiche Aufgaben wahr, die eine frühzeitige Erkennung eines Rehabilitationsbedarfes gewährleisten. Darüber hinaus müssen die Pflegekassen zukünftig auch Informationen zu den Leistungen zur Teilhabe und den Möglichkeiten ihrer Inanspruchnahme bereitstellen oder nach Abs. 3 durch die zuständigen Verbände und Vereinigungen nach dem SGB V bereitstellen lassen (BT-Drs. 18/9522 S. 232). Die Pflegekassen können die Hinwirkungspflicht auf ihre Verbände und Vereinigungen übertragen. Es gelten die nach § 52 und § 53 SGB XI bestehenden Regelungen zu den Verbänden entsprechend.