Rz. 19
Geeignete Leistungserbringer müssen nicht nur gemäß Abs. 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen können, sondern darüber hinaus eine dem Leistungsangebot entsprechende Anzahl an Fach- und Betreuungskräften beschäftigen (Abs. 2 Satz 1, 2). Ohne eine quantitativ und qualitativ angemessene Personalausstattung kann ein Leistungserbringer nicht als geeignet eingestuft werden
Die Regelung zur Anforderung an das Personal berücksichtigt, dass die Leistungen der Eingliederungshilfe von unterschiedlicher Zielrichtung und damit einhergehend auch unterschiedlich in der konkreten Ausführung sein können. Dies kommt insbesondere bei den Leistungen zur Assistenz zum Ausdruck, bei denen differenziert wird zwischen einer Assistenz, die sich auf die stellvertretende Übernahme von Handlungen und die Begleitung des Leistungsberechtigten beschränkt und der qualifizierten Assistenz, die auf die Befähigung des Leistungsberechtigten zur eigenständigen Alltagsbewältigung gerichtet ist (§ 78 Abs. 2, vgl. Begründung Regierungsentwurf BTHG, BR-Drs. 428/16 S. 300).
Hingegen können und sollen unter Wirtschaftlichkeitsaspekten Leistungen zur Übernahme von Handlungen und der Begleitung von einem (angelernten) Mitarbeiter ohne berufsspezifische Ausbildung erbracht werden. Um das Ziel der Eingliederungshilfe zu erreichen, muss er jedoch aufgrund seiner Persönlichkeit zur Leistungserbringung geeignet sein und über die Fähigkeit zur Kommunikation mit dem Leistungsberechtigten verfügen. Die Fähigkeit zur Kommunikation spielt z. B. bei blinden, tauben oder taubblinden Menschen eine ganz zentrale Rolle, da sie spezifische Kommunikationsformen wie Gebärdensprache und taktiles Gebärden, Lormen oder schriftliche Kommunikation z. B. in Brailleschrift voraussetzt (vgl. Begründung Regierungsentwurf BTHG, BR-Drs. 428/16 S. 301).
Fachkräfte müssen zusätzlich eine berufsspezifische Ausbildung abgeschlossen und ggf. eine Zusatzqualifikationen haben (Abs. 2 Satz 9). Im Hinblick auf die Heterogenität der Leistungsangebote der einzelnen Leistungserbringer wird jeweils im Einzelfall zu beurteilen sein, über welche berufsspezifische Ausbildung und Zusatzqualifikationen die Fachkraft verfügen muss. Für die Durchführung der qualifizierten Assistenz ist i. d. R. eine einschlägige Ausbildung im pädagogischen, psycho-sozialen, psychiatrischen oder therapeutischen Bereich erforderlich (vgl. Begründung Regierungsentwurf BTHG, BR-Drs. 428/16 S. 301).