Rz. 16
In der Rechtsverordnung nach Abs. 5 bestimmt die Landesregierung Näheres über die Geschäftsführung (zur Funktion der Geschäftsstelle einer Schiedsstelle vgl. Becker, SGb 2013 S. 664, 670 f.) das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren und die Verteilung der Kosten einer Schiedsstelle (Abs. 5 Nr. 5 bis 8). Die Vorschriften des SGB I und SGB X gelten grundsätzlich (vgl. zur Behördeneigenschaft die Komm. zu § 126 Rz. 12), sind im Einzelfall aber auf ihre Vereinbarkeit mit den Besonderheiten des Schiedsstellenverfahrens zu prüfen. So sind Ausschluss- und Befangenheitsvorschriften (§§ 16 f. SGB X) nur eingeschränkt anzuwenden (vgl. BSG, Urteil v. 7.10.2015, B 8 SO 1/14 R, Rz. 14, SozR 4-3500 § 77 Nr. 2; Jaritz/Eicher, in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 80 Rz. 65 f.).
Von den Vorgaben des SGB I und SGB X abweichende landesrechtliche Vorschriften in den Schiedsstellenverordnungen sind zudem nach § 37 Satz 1 SGB I, der auch für untergesetzliche Rechtsnormen gilt, zulässig, soweit sie nicht von Grundregeln des SGB I und SGB X abweichen (Jaritz/Eicher, a. a. O., Rz 38). Zu weiteren Verfahrensgrundsätzen und zu Verfahrensvorschriften für die Schiedsstelle nach § 133 vgl. Komm. § 126 Rz. 13 ff.).
Rz. 17
Jedes Mitglied der Schiedsstelle hat eine Stimme (Abs. 4 Satz 3). Abs. 4 Satz 4 legt das einfache Stimmenmehrheitsprinzip fest ("Mehrheit der Mitglieder" ist aus Praktikabilitätsgründen als einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder auszulegen, so auch Jaritz/Eicher, in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 80 Rz. 62). Zum Teil legen die Schiedsstellenverordnungen der Länder zusätzlich Mindestquorren für die Anzahl anwesender Mitglieder der Schiedsstelle für die Beschlussfähigkeit fest, so z. B. § 10 Abs. 1 SGB XII – Schiedsstellenverordnung HH (HmbGVBl. 2004 S. 534), wonach neben dem Vorsitzenden mindestens 6 Mitglieder von insgesamt 12 Mitgliedern anwesend sein müssen. Wegen der paritätischen Besetzung der Schiedsstelle aus Vertretern der Leistungserbringer und Vertretern der Träger der Eingliederungshilfe (Abs. 2) kommt häufig der Stimme des Vorsitzenden die entscheidende Bedeutung zu. Verstärkt wird seine Stellung nochmals für den Fall, dass trotz paritätischer Besetzung der Schiedsstelle eine Stimmengleichheit (Pattsituation) entsteht; in diesem Fall entscheidet seine Stimme. Diese Regelung zeigt die Machtstellung des vom Anspruch her unparteiischen Vorsitzenden und erklärt den Konfliktmechanismus für den Fall, dass eine Einigung über das Rangverhältnis Vorsitz und Stellvertretung nicht zustande kommt.