Rz. 2
Mit dem BTHG sind mit der Überführung der Eingliederungshilfe aus dem SGB XII in den Teil 2 des SGB IX die Regelungen zum Einsatz von Einkommen und Vermögen neu konzipiert worden. Es ist ein grundlegender Systemwechsel mit einer ausgewogenen Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit gerade von erwerbstätigen Menschen mit Behinderungen erfolgt. Die Neuregelung führt dazu, dass insbesondere diejenigen Menschen mit Behinderungen stärker entlastet werden, die bisher trotz niedriger Einkommen einen Eigenanteil an den Leistungen tragen mussten.
Mit dem Inkrafttreten des Teils 2 SGB IX wird nicht mehr ein Einsatz des Einkommens verlangt, das über einer individuell festzusetzenden Einkommensgrenze liegt, sondern es wird ab einem bestimmten Einkommen, das oberhalb der bisherigen Einkommensgrenze nach dem SGB XII liegt, ein Eigenbeitrag gefordert.
Rz. 3
Die Festsetzung dieser Beträge ist unter Beachtung der bisherigen durchschnittlichen Einkommenssituation der Leistungsbezieher von Eingliederungshilfe, ihres bisherigen Einkommenseinsatzes und einer ausgewogenen Erhöhung der Einkommensgrenzen unter Berücksichtigung der Höhe der öffentlichen Mittel, die für eine Verbesserung der Situation von Menschen mit Behinderungen zur Verfügung stehen, erfolgt. Die Situation der steuerlichen und abgaberechtlichen Position des Leistungsbeziehers wurde ebenso berücksichtigt.
Die für die Einkommenssituation maßgeblichen Bruttoeinkünfte wurden aufgrund von Daten des Bundesministeriums für Finanzen ermittelt. Die Einkommensgrenze, ab der eine Heranziehung mit Beiträgen erfolgt, wurde auf diese Weise bestimmt. Die Anknüpfung an den Begriff der "Summe der Einkünfte" berücksichtigt die individuellen Werbungskosten und Betriebsausgaben. Somit wird auch ein mit der Einkommenserzielung verbundener höherer Aufwand berücksichtigt. Zudem werden so die steuerlichen Vorteile (Nachteilsausgleiche) nicht wie bisher von der Einkommensregelung der Eingliederungshilfe im SGB XII aufgezehrt. Mit der Regelung, dass der Eigenbeitrag sich nach dem Einkommen i. S. des Einkommensteuergesetzes richtet, wird die Inanspruchnahme von Einkommen pauschaliert. Der geforderte Eigenbeitrag ist linear so gestaffelt, dass in durchschnittlichen Fällen im Vergleich zum alten Recht eine deutliche Besserstellung erfolgt.
Rz. 4
Durch die Ableitung der für die Bemessung des Eigenbeitrags ausschlaggebenden Beträge von der Sozialversicherungsbezugsgröße unterliegen diese automatisch einer Dynamisierung.