Rz. 31
§ 15 Abs. 3 gilt sowohl bei den Fallgestaltungen nach § 15 Abs. 1 also auch bei denen des Abs. 2.
Nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 2 entscheidet der Rehabilitationsträger, dem der Antrag im Rahmen des Antragssplittings zur Beurteilung des Anspruchs auf Teilleistungen zugeleitet wurde,
- über seine (Teil-)Leistungen in eigener Zuständigkeit und
- nach seinen Leistungsgesetzen.
Das bedeutet jedoch nicht, dass
- er die Leistungsentscheidung im Außenverhältnis zum Leistungsberechtigten im Rahmen eines Verwaltungsaktes unmittelbar bekannt gibt und
- automatisch die Leistungen im Außenverhältnis zum Leistungsberechtigten "im eigenen Namen" zur Verfügung stellt.
Vielmehr hat die Leistungsentscheidung des beteiligten Rehabilitationsträgers im Innenverhältnis gegenüber dem nach § 14 zuständigen Rehabilitationsträger zu ergehen; dieser ist (bei rechtzeitiger Rückmeldung; vgl. Rz. 16 und 19, 26) an die Entscheidung des Splittingadressaten gebunden und muss sie in den Teilhabeplan aufnehmen. Das Antragssplitting eröffnet also nicht – unter Umgehung der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 – den Weg in die getrennte Leistungsbewilligung und -erbringung, sondern muss in dem Teilhabeplan geregelt werden. Getrennte Leistungsbewilligung und -erbringung im Außenverhältnis zum Leistungsberechtigten ist dann nur unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 möglich (vgl. Luik: Antragssplittung, Teilhabeplanung und getrennte Leistungserbringung – Anmerkung zu SG Heilbronn vom 27.8.2020 – S 15 R 411/20; SG Karlsruhe vom 22.4.2021 – S 6 R 4225/19; Beitrag A3-2023 unter www.reha-recht.de; 25.1.2023). Nach Auffassung des Autors gilt das auch in den Fällen des Antragssplittings nach § 15 Abs. 1, wenn es wegen des Willens des Leistungsberechtigten nicht zu einer getrennten Leistungserbringung kommt und der nach § 14 zuständige Rehabilitationsträger deshalb alle Leistungen in seinem Namen allein erbringen musste.
Rz. 32
Ähnlich verhält es sich bei den Fallgestaltungen des § 15 Abs. 2. In diesen Fällen hat der beteiligte Rehabilitationsträger das Recht und die Pflicht, Feststellungen zu treffen, die sein Fachgebiet betreffen. Die Beteiligung muss hier noch nicht einmal auf die Beurteilung des Anspruchs auf Teilleistungen ausgerichtet sein, sondern kann lediglich wegen der Beurteilung von Teilhabebedarfen etc. erfolgen.
Falls der nach § 14 zuständige Rehabilitationsträger den anderen Rehabilitationsträger nach § 15 Abs. 2 beteiligt, um das Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen für bestimmte (Teil-)Leistungen festzustellen, geht die Rückmeldung (= "Ergebnisse der Feststellung") ausschließlich an den nach § 14 zuständigen Rehabilitationsträger. Eine Leistungsentscheidung des beteiligten Rehabilitationsträgers direkt im Verhältnis zum Antragsteller ist ausgeschlossen. Trotzdem ist es unter den Bestimmungen des § 15 Abs. 3 möglich, dass der nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 beteiligte Rehabilitationsträger unmittelbar Leistungen im Außenverhältnis zum Antragsteller erbringt, wenn dieses so im Teilhabeplan vereinbart wurde. Abs. 3 regelt hier die Möglichkeiten und Voraussetzungen für eine getrennte Leistungserbringung.
Rz. 33
Nach Abs. 3 Satz 1 bewilligen und erbringen die für die Teilleistungen zuständigen Rehabilitationsträger die Leistungen nach den für sie geltenden Leistungsgesetzen jeweils im eigenen Namen nur, wenn in dem mit dem Leistungsberechtigten vereinbarten Teilhabeplan i. S. d. § 19 dokumentiert wurde, dass
- die erforderlichen Bedarfsfeststellungen (§§ 12 f.) umfassend – also nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen – von den zuständigen Rehabilitationsträgern getroffen wurden und
- der Teilhabeplan die Abwicklung einer rehabilitationsträgerübergreifenden Leistungserbringung sicherstellt und
- der Leistungsberechtigte der Trennung der Leistungsbewilligung und -erbringung nicht widerspricht.
Gemäß der Gesetzesbegründung (vgl. Rz. 2) kann ein wichtiger Grund für die Weigerung des Leistungsberechtigten gegen eine getrennte Leistungserbringung vorliegen, "wenn Leistungsberechtigte in der Vergangenheit Leistungen von dem Rehabilitationsträger nur mit Schwierigkeiten, etwa nach Widerspruch und Klage, erhalten haben und sie deshalb auf die Leistungserbringung nicht vertrauen oder wenn eine Kommunikation mit dem Rehabilitationsträger für den Leistungsberechtigten erschwert ist, weil keine Geschäftsstelle in der Nähe ist und dies für den Leistungsberechtigten von Bedeutung ist".
Ist eine der oben aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt ("Konfliktfälle"), hat der Rehabilitationsträger i. S. d. § 14
- über die rehabilitationsträgerübergreifenden Leistungen gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 im eigenen Namen zu entscheiden,
- im Außenverhältnis zum Leistungsberechtigten die rehabilitationsträgerübergreifende Leistungsentscheidung in Form eines Verwaltungsaktes zu treffen
- die Leistungserbringungsverantwortung für alle bewilligten Leistungen inne sowie
- die rehabilitationsträgerübergreifende Koordinierungsverantwortung.
Sind dagegen die oben erwähnten Voraussetz...