Rz. 4

Auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze angerechnet werden auch schwerbehinderte Menschen, die auf Stellen nach § 156 Abs. 2 Nr. 1 oder 4 beschäftigt sind, also auf Stellen, die nicht als Arbeitsplätze gelten und demzufolge bei der Ermittlung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Zahl der Pflichtarbeitsplätze unberücksichtigt bleiben.

Die Aufzählung ist abschließend, auf den anderen in § 156 Abs. 2 genannten Stellen beschäftigte schwerbehinderte Menschen können nicht angerechnet werden.

 

Rz. 5

Bei den Stellen nach § 156 Abs. 2 Nr. 1 handelt es sich um Stellen, auf denen schwerbehinderte Menschen an innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Anpassung und Weiterbildung (§ 49 Abs. 3 Nr. 4) teilnehmen. Die Anrechnung von auf diesen Stellen beschäftigten schwerbehinderten Menschen auf einen Pflichtarbeitsplatz soll Arbeitgebern einen – über die Nichtberücksichtigung dieser Stellen demzufolge bei der Ermittlung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Zahl der Pflichtarbeitsplätze hinaus – weiteren Anreiz bieten, solche Maßnahmen für schwerbehinderte Menschen anzubieten.

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