Rz. 16

Die Vorschrift bestimmt die Anrechnung einer bestimmten Gruppe von Beschäftigten, die auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet werden können, auch wenn sie nicht schwerbehindert sind. Hierbei handelt es sich um Inhaber von Bergmannversorgungsscheinen, zu deren Beschäftigung Arbeitgeber aufgrund landesrechtlicher Vorschriften in Bundesländern mit Bergbauindustrie (Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Saarland) verpflichtet sind.

Die übrigen Rechte und Nachteilsausgleiche nach dem Teil 3 des Neunten Buches stehen den Inhabern von Bergmannversorgungsscheinen nur zu, wenn sie schwerbehindert sind. Ansonsten sind die Rechte dieser Personengruppe auf die Anrechnung auf einen Pflichtarbeitsplatz beschränkt.

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