Rz. 11

Abs. 3 Satz 1 bestimmt, dass der leistende Rehabilitationsträger soweit er nach § 15 weitere Rehabilitationsträger beteiligt hat, sich bei seiner Entscheidung über die Beauftragung eines geeigneten Sachverständigen mit den beteiligten Rehabilitationsträgern über Anlass, Ziel und Umfang der Begutachtung ins Benehmen setzt. Die beteiligten Rehabilitationsträger informieren den leistenden Rehabilitationsträger unverzüglich über die Notwendigkeit der Einholung von Gutachten (Abs. 3 Satz 2).

Abs. 3 Satz 3 legt fest, dass die im Gutachten getroffenen Feststellungen in den Teilhabeplan nach § 19 einbezogen werden. Abs. 2 Satz 4 regelt die Bindung an das Gutachten. Hier kann auf das unter Rz. 9 Ausgeführte verwiesen werden.

Diese Regelungen dienen ebenfalls dem Ziel, Mehrfachbegutachtungen zu vermeiden. Es soll im Regelfall nur zu einem Begutachtungsprozess kommen, dessen Ergebnis die erforderlichen umfassenden Feststellungen zu allen in Betracht kommenden Bedarfen enthält (BT-Drs. 18/9522 S. 237, 238).

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