0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954), wurde mit Wirkung v. 1.1.2005 in Abs. 2 eine redaktionelle Anpassung an die neue Bezeichnung der Bundesagentur für Arbeit vorgenommen.
Durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) wurde mit Wirkung v. 1.5.2004 Abs. 5 angefügt.
Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz -BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 88 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 171. Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 88 mit Anpassung der Verweisung in Abs. 5 infolge der Verschiebung der Paragraphen im Schwerbehindertenrecht in Teil 3.
1 Allgemeines
Rz. 1a
Die Vorschrift regelt Verfahrensfragen.
2 Rechtspraxis
2.1 Entscheidungsfrist
Rz. 2
Abs. 1 verpflichtet das Integrationsamt als Soll-Vorschrift, über den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung innerhalb eines Monats zu entscheiden. "Soll" bedeutet, dass im Regelfall innerhalb der Monatsfrist über den Antrag zu entscheiden ist, in besonderen atypischen Fällen das Integrationsamt jedoch auch berechtigt sein kann, über den Antrag nicht innerhalb dieser Zeit zu entscheiden. Ob ein atypischer Fall vorliegt, ist nicht in das Ermessen des Integrationsamtes gestellt, sondern eine Rechtsfrage, die der vollen gerichtlichen Prüfung und Entscheidung unterliegt. Für das Vorliegen eines atypischen Falles müssen alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden, die vom Regelfall signifikant abweichen.
Eine nicht innerhalb eines Monats getroffene Entscheidung bedeutet – anders als in den Fällen der außerordentlichen Kündigung (§ 91) – keine Erteilung der Zustimmung. Eine § 174 Abs. 3 Satz 2 vergleichbare Regelung, dass die Zustimmung als erteilt gilt, wenn das Integrationsamt nicht innerhalb der dort genannten Frist über den Antrag entschieden hat, ist für die Fälle der Zustimmung zur ordentlichen Kündigung grundsätzlich nicht getroffen (vgl. aber Abs. 5).
Rz. 3
Für eine Entscheidung des Integrationsamtes ist eine mündliche Verhandlung mit den Beteiligten nicht zwingend vorgeschrieben. Die Formulierung "falls erforderlich" stellt eine diesbezügliche Entscheidung in das Ermessen des Integrationsamtes. Eine mündliche Verhandlung bietet sich jedoch nicht zuletzt im Hinblick auf die Verpflichtung des Integrationsamtes, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken, an.
2.2 Zustellung der Entscheidung
Rz. 4
Die Entscheidung ist sowohl dem Arbeitgeber als Antragsteller als auch dem schwerbehinderten Menschen bekannt zu geben, und zwar in der besonderen Form der Zustellung.
Die Entscheidung des Integrationsamtes ist ein Verwaltungsakt, hier ein privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt mit Doppelwirkung. Die Wirksamkeit der Entscheidung richtet sich nach verwaltungsrechtlichen Grundsätzen, maßgeblich sind hier die Bestimmungen des SGB X.
Rz. 5
Gemäß § 39 SGB X wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er bekannt gegeben wird. Verwaltungsakte können mündlich, schriftlich oder in anderer Weise bekannt gegeben werden. § 37 SGB X trifft nähere Bestimmungen zur Bekanntgabe, regelt aber nicht, welche Form der Bekanntgabe die Behörde jeweils zu wählen hat.
Rz. 6
Abs. 2 Satz 1 schreibt aber vor, dass die Entscheidung zuzustellen ist. Dies ist eine spezialgesetzlich vorgeschriebene bestimmte Form der Bekanntgabe, die dem Integrationsamt kein Ermessen hinsichtlich der Form mehr lässt. § 37 Abs. 5 SGB X regelt ausdrücklich, dass Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung unberührt bleiben. Maßgebend sind die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über das Zustellungsverfahren (§ 65 Abs. 2 SGB X). Etwas anderes gilt, wenn die Entscheidung erst vom Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt (§ 202), etwa auf den Widerspruch des Arbeitgebers zur Versagung einer Zustimmung durch das Integrationsamt, getroffen wird. Für das Widerspruchverfahren gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (vgl. auch § 201). Gemäß § 73 Abs. 3 VwGO ist der Widerspruchsbescheid zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Hinweis auf Zulässigkeit, Art, Ort, Frist einer Klage) und zuzustellen. Diese Zustellung ist nach Maßgabe des § 56 VwGO vorzunehmen, und zwar gemäß § 56 Abs. 2 VwGO nach den Bestimmungen des Verwaltungszustellungsgesetz des Bundes, nicht nach Landesrecht.
Rz. 7
In einer Reihe von Zustellungsgesetzen der Länder ist die Anwendung von Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes angeordnet. Gemäß § 2 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) besteht die Zustellung in der Übergabe eines Schriftstücks in Urschrift, Abschrift oder beglaubigter Abschrift oder in dem Vorlegen der Urschrift. Zugestellt wird durch die Behörde (§§ 5, 6 VwZG) oder durch die Post (§§ 3, 4 VwZG).
Rz. 8
Mit der Zustellung des Bescheides wird die Entscheidun...