Rz. 5
Die Dauer des Zusatzurlaubs ist grundsätzlich auf 5 Arbeitstage festgelegt, dies entspricht in der Regel einer Arbeitswoche. In den Fällen, in denen sich die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als 5 Tage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Maßgebend ist die personenbezogene, nicht die betriebsbezogene Arbeitszeit. Eine betriebsbezogene Definition des Begriffs "Arbeitswoche" könnte zu Ungleichbehandlungen führen, wenn Sonntage oder gesetzliche Feiertage, an denen im Betrieb regelmäßig gearbeitet wird, auf den Zusatzurlaub anzurechnen wären. Das Gleiche gilt für die Fälle, in denen die wöchentliche Arbeitszeit einzelner Gruppen der Beschäftigten desselben Betriebs unterschiedlich festgesetzt ist.
Rz. 6
Ein höherer als der gesetzliche Anspruch auf Zusatzurlaub besteht dann, wenn tarifliche, betriebliche oder sonstige Regelungen dies vorsehen. Soweit tarifliche Regelungen auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch Bezug nehmen, kann hieraus kein höherer Urlaubsanspruch abgeleitet werden, auch wenn diese Regelungen bereits zu einem Zeitpunkt bestanden haben, als der Anspruch auf Zusatzurlaub noch sechs Tage betragen hat (vor dem 1.1.1987). In dem Tarifvertrag muss ein anderer – weitergehender – Anspruch ausdrücklich bestimmt sein.
Rz. 7
Auf einen Anspruch auf Zusatzurlaub kann der schwerbehinderte Mensch nicht verzichten. Wie der gesetzliche Mindesturlaub nach dem BUrlG ist auch der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen ein gesetzlicher Mindesturlaub. Er ist deshalb ebenfalls unabdingbar.
Rz. 8
Regelungen des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes v. 25.9.1996 (BGBl. I S. 1476), wonach der Arbeitgeber eine von dem Beschäftigten durchgeführte Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation auf die Dauer des Erholungsurlaubs anrechnen kann (Art. 2 Änderung des BUrlG) oder nach denen der Beschäftigte die Verminderung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch Anrechnung von Tagen der Arbeitsunfähigkeit auf die Dauer des Erholungsurlaubs vermeiden kann (Art. 3 Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes), haben keine Auswirkungen auf die Dauer des Zusatzurlaubs. Durch die Anrechnung auf den Erholungsurlaub aufgrund der o. a. gesetzlichen Vorschriften darf die Dauer des Zusatzurlaubs nicht unterschritten werden. Die Regelungen sind durch das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) mit Wirkung zum 1.1.1999 aufgehoben worden.
2.2.1 Entstehen des Anspruchs im Urlaubsjahr
Rz. 9
Bedingung für das Entstehen des Zusatzurlaubsanspruch in dem in § 208 genannten Umfang ist das Vorliegen einer Schwerbehinderung. Durch die Änderung des damaligen § 125 mit dem Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen kommt es für den Umfang des Anspruchs auf Zusatzurlaub nunmehr auch darauf an, ob die Schwerbehinderung in dem vollen Urlaubsjahr oder nur für einen Teil des Jahres bestanden hat. Die Vorschrift über den Zusatzurlaub enthält in Abs. 2 nun eine § 5 BUrlG vergleichbare Regelung zum Teilurlaub für die Fälle, in denen die Schwerbehinderung erst im Laufe eines Jahres entsteht oder anerkannt wird. Der Zusatzurlaub folgt hinsichtlich seines Bestehens dem Anspruch auf Erholungsurlaub. Die in der Vergangenheit wegen der anderen Formulierung aufgestellten und von der Rechtsprechung bestätigten Grundsätze, dass der schwerbehinderte Mensch, der während des gesamten Urlaubsjahres beschäftigt ist, den vollen Zusatzurlaub erhält, auch wenn seine Schwerbehinderung nur für einen Teil des Jahres besteht (BAG, Urteil v. 21.2.1995, 9 AZR 675/93), sind mit der Gesetzesänderung zum 1.5.2004 nicht mehr anwendbar.
Rz. 10
Abs. 2 Satz 1 bestimmt mit Geltung ab 1.5.2004, dass der Anspruch auf Zusatzurlaub bei Eintritt oder Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft im Verlauf des Urlaubsjahres nicht in vollem Umfang von 5 Tagen, sondern entsprechend den Regelungen für den Erholungsurlaub bei Beginn oder Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses im Urlaubsjahr nur anteilig bestehen soll. Der Gesetzgeber hat dabei Belastungen aus der Inanspruchnahme des Zusatzurlaubs gesehen, die als Einstellungshemmnisse aufseiten der Arbeitgeber genannt werden. Es erscheint nicht verständlich, wenn der Anspruch auf Zusatzurlaub auch dann in vollem Umfang von fünf Tagen besteht, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft erst am Ende des Kalenderjahres eintritt.
Abs. 2 Satz 2 sieht – entsprechend § 5 Abs. 2 des BUrlG – eine Rundung von Bruchteilen nur in den Fällen vor, in denen Bruchteile mindestens einen halben Tag ergeben. In diesem Fall erfolgt eine Aufrundung auf volle Urlaubstage. Eine Abrundung von Bruchteilen in den Fällen, in denen Bruchteile weniger als einen halben Tag ergeben, erfolgt nicht.
Abs. 2 Satz 3 stellt sicher, dass in den Fällen, in denen neben dem Eintritt der Schwerbehinderteneigenschaft im Verlauf des Urlaubsjahres auch das Beschäftigungsverhältnis nicht das ganze Urlaubsjahr über best...