Rz. 5
Anerkennungsbehörden sind die Bundesanstalt für Arbeit und die jeweiligen für den Sitz der Einrichtung zuständigen Träger der Eingliederungshilfe. Die frühere Bezeichnung "überörtlichen Träger der Sozialhilfe" ist durch Art. 23 Nr. 7 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2007 (BGBl. I S. 2541) durch die Bezeichnung "Träger der Eingliederungshilfe" ersetzt worden. Die Träger der Eingliederungshilfe treten ab 1.1.2020 mit der Einordnung des Rechts der Eingliederungshilfe in das SGB IX als Teil 2 dieses Gesetzbuches an die Stelle der überörtlichen Träger der Sozialhilfe. Die Träger der Eingliederungshilfe werden durch die Länder bestimmt. Die neue Zuständigkeitsbezeichnung "Eingliederungshilfe" ist bereits in § 6, in dem die Rehabilitationsträger bezeichnet werden, mit Wirkung zum Inkrafttreten dieser Vorschrift am 1.1.2018 nachvollzogen worden. Aufgrund der mit dem BVG-Änderungsgesetz ebenfalls eingefügten gesetzlichen Klarstellung in § 241 Abs. 8 (Art. 23 Nr. 10 Buchst. b), wonach die Träger der Sozialhilfe als Rehabilitationsträger im Zeitraum v. 1.1.2018 bis 31.12.2019 an die Stelle der Träger der Eingliederungshilfe treten, wurde auch in Satz 2 bereits zum 1.1.2018 die redaktionelle Anpassung an die neue Zuständigkeitsbezeichnung "Eingliederungshilfe" gesetzlich nachvollzogen. Die Bundesagentur für Arbeit kann die Anerkennung nur im Einvernehmen mit dem Träger der Eingliederungshilfe aussprechen. Das heißt, dass eine Anerkennung nicht erfolgen kann, wenn der Träger der Eingliederungshilfe einer Anerkennungsabsicht der Bundesagentur widerspricht.
Rz. 6
Die Beteiligung des Trägers der Eingliederungshilfe im Anerkennungsverfahren erfolgt im Hinblick darauf, dass dieser im Arbeitsbereich der Werkstätten hauptsächlicher Rehabilitationsträger ist, so dass sich aus einer Anerkennung der Einrichtung als Werkstatt Folgewirkungen für diesen Rehabilitationsträger ergeben, der Träger der Eingliederungshilfe auch im Hinblick auf seine Zuständigkeit für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Interesse an der Überwachung der Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen hat. Eine Verpflichtung des Trägers der Eingliederungshilfe zur Beteiligung am Anerkennungsverfahren kann auch aus § 17 SGB I abgeleitet werden. Hiernach sind die Leistungsträger, also auch die Träger der Eingliederungshilfe als Behörden der Länder verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Diese Vorschrift ist als institutionelles Sicherstellungsgebot anzusehen. Nicht zuletzt in Ausführung dieser Verantwortung werden die Einrichtungen auch von den Ländern institutionell gefördert.