0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) wurde in Satz 2 und 3 mit Wirkung v. 1.1.2004 die Bezeichnung der Bundesanstalt für Arbeit geändert.
Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 142 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 225.
Durch Art. 23 Nr. 7 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541) ist in Satz 2 die Bezeichnung "überörtlichen Träger der Sozialhilfe"durch die Bezeichnung "Träger der Eingliederungshilfe" ersetzt worden. Im Übrigen entspricht die Vorschrift dem bisherigen § 142.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift bestimmt, dass Werkstätten für behinderte Menschen, die eine Vergünstigung i. S. dieses Kapitels in Anspruch nehmen wollen, der Anerkennung bedürfen.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Die in diesem Kapitel aufgeführten Vergünstigungen sind:
- die Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe (§ 223),
- die bevorzugte Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand (§ 224).
Rz. 4
Auch in anderen Zusammenhängen ist die Anerkennung als Werkstatt Voraussetzung für die Erbringung von Leistungen und Vergünstigungen an die Werkstätten und die in diesen Einrichtungen geförderten und beschäftigten behinderten Menschen.
Eine Anerkennung ist Voraussetzung
- für die institutionelle Förderung der Einrichtungen aus Mitteln der Rehabilitationsträger, aus Mitteln der Ausgleichsabgabe der Länder,
- für die individuelle Förderung der beruflichen Bildung und der Beschäftigung der behinderten Menschen nach dem Leistungsrecht der Rehabilitationsträger,
- für die Anwendung der besonderen Regelungen über die Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Pflegeversicherung) in Werkstätten für behinderte Menschen.
2.1 Anerkennungsbehörden
Rz. 5
Anerkennungsbehörden sind die Bundesanstalt für Arbeit und die jeweiligen für den Sitz der Einrichtung zuständigen Träger der Eingliederungshilfe. Die frühere Bezeichnung "überörtlichen Träger der Sozialhilfe" ist durch Art. 23 Nr. 7 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2007 (BGBl. I S. 2541) durch die Bezeichnung "Träger der Eingliederungshilfe" ersetzt worden. Die Träger der Eingliederungshilfe treten ab 1.1.2020 mit der Einordnung des Rechts der Eingliederungshilfe in das SGB IX als Teil 2 dieses Gesetzbuches an die Stelle der überörtlichen Träger der Sozialhilfe. Die Träger der Eingliederungshilfe werden durch die Länder bestimmt. Die neue Zuständigkeitsbezeichnung "Eingliederungshilfe" ist bereits in § 6, in dem die Rehabilitationsträger bezeichnet werden, mit Wirkung zum Inkrafttreten dieser Vorschrift am 1.1.2018 nachvollzogen worden. Aufgrund der mit dem BVG-Änderungsgesetz ebenfalls eingefügten gesetzlichen Klarstellung in § 241 Abs. 8 (Art. 23 Nr. 10 Buchst. b), wonach die Träger der Sozialhilfe als Rehabilitationsträger im Zeitraum v. 1.1.2018 bis 31.12.2019 an die Stelle der Träger der Eingliederungshilfe treten, wurde auch in Satz 2 bereits zum 1.1.2018 die redaktionelle Anpassung an die neue Zuständigkeitsbezeichnung "Eingliederungshilfe" gesetzlich nachvollzogen. Die Bundesagentur für Arbeit kann die Anerkennung nur im Einvernehmen mit dem Träger der Eingliederungshilfe aussprechen. Das heißt, dass eine Anerkennung nicht erfolgen kann, wenn der Träger der Eingliederungshilfe einer Anerkennungsabsicht der Bundesagentur widerspricht.
Rz. 6
Die Beteiligung des Trägers der Eingliederungshilfe im Anerkennungsverfahren erfolgt im Hinblick darauf, dass dieser im Arbeitsbereich der Werkstätten hauptsächlicher Rehabilitationsträger ist, so dass sich aus einer Anerkennung der Einrichtung als Werkstatt Folgewirkungen für diesen Rehabilitationsträger ergeben, der Träger der Eingliederungshilfe auch im Hinblick auf seine Zuständigkeit für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Interesse an der Überwachung der Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen hat. Eine Verpflichtung des Trägers der Eingliederungshilfe zur Beteiligung am Anerkennungsverfahren kann auch aus § 17 SGB I abgeleitet werden. Hiernach sind die Leistungsträger, also auch die Träger der Eingliederungshilfe als Behörden der Länder verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Diese Vorschrift ist als institutionelles Sicherstellungsgebot anzusehen. Nicht zuletzt in Ausführung dieser Verantwortung werden die Einrichtungen auch von den Ländern institutionell gefördert.
2.2 Anerkennungsverfahren
Rz. 7
Eine Anerkennung kann nur auf Antrag ausgesprochen werden. § 18 Werkstättenverordnung regelt das Antragsverfahren im Einzelnen. Diese Vorschrift schreibt die Schriftform oder eine elektronische Form (Art. 167 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anforderungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes v. 29.3.2017, BGBl. I S. 626) des Antrags vor; das Gleiche gi...