Rz. 3
Nach § 33 sind verpflichtet:
- Eltern §§ 1626 ff. BGB,
- Vormünder §§ 1793 ff. BGB,
- Pfleger §§ 1909 ff., 1915 BGB,
- Betreuer §§ 1896 ff., 1901, 1904 BGB,
denen die familienrechtliche Personensorge für Dritte übertragen worden ist.
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