Rz. 3

Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 können folgende Rehabilitationsträger Leistungen an Arbeitgeber erbringen:

  • Bundesagentur für Arbeit,

    Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,

  • Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und Alterssicherung für Landwirte,
  • Träger der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge,

wenn dies zur dauerhaften Eingliederung der Behinderten in das Arbeitsleben erforderlich ist.

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