Rz. 1a

Die Vorschrift regelt die Dauer der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Anlehnung an den § 11 Abs. 3 Rehabilitations-Angleichungsgesetz a. F. und der entsprechenden Vorschriften für die einzelnen Rehabilitationsträger (vgl. z. B. § 19 SGB VI a. F., § 38 SGB VII a. F., §§ 73, 92 SGB III). Nach Abs. 1 soll der Rehabilitationsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für die Zeit gewähren, die vorgeschrieben und allgemein üblich ist. Diese Regelung entspricht dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

Abs. 2 hält an der generellen Obergrenze von 2 Jahren bei beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen (Fortbildungen und Umschulungen) fest. Die Erfahrungen in modernen Berufsförderungswerken haben gezeigt, dass bei einer Vollzeitausbildung die Weiterbildungsmaßnahmen in 2 Jahren erfolgreich abgeschlossen werden können. Allerdings sind nach Abs. 2 Satz 2 länger dauernde Maßnahmen möglich aufgrund der Zwei-Drittel-Regelung.

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