0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) hat das SGB IX mit Wirkung zum 1.1.2018 eine neue Struktur erhalten. Aus der ursprünglichen Paragraphennummer 37 ist die 53 geworden. Inhaltlich ist die Norm in Abs. 2 um einen Satz 2 ergänzt worden. Danach kann eine Weiterbildung, die zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führt, bis zu zwei Drittel der üblichen Ausbildungszeit dauern und damit länger als die nach Satz 1 begrenzte Maximaldauer von 2 Jahren (BT-Drs. 18/10523 S. 8 und S. 57).
1 Allgemeines
Rz. 1a
Die Vorschrift regelt die Dauer der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Anlehnung an den § 11 Abs. 3 Rehabilitations-Angleichungsgesetz a. F. und der entsprechenden Vorschriften für die einzelnen Rehabilitationsträger (vgl. z. B. § 19 SGB VI a. F., § 38 SGB VII a. F., §§ 73, 92 SGB III). Nach Abs. 1 soll der Rehabilitationsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für die Zeit gewähren, die vorgeschrieben und allgemein üblich ist. Diese Regelung entspricht dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
Abs. 2 hält an der generellen Obergrenze von 2 Jahren bei beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen (Fortbildungen und Umschulungen) fest. Die Erfahrungen in modernen Berufsförderungswerken haben gezeigt, dass bei einer Vollzeitausbildung die Weiterbildungsmaßnahmen in 2 Jahren erfolgreich abgeschlossen werden können. Allerdings sind nach Abs. 2 Satz 2 länger dauernde Maßnahmen möglich aufgrund der Zwei-Drittel-Regelung.
2 Rechtspraxis
Rz. 2
Die Dauer der berufsfördernden Leistungen richtet sich im Allgemeinen nach den für anerkannte Lehr- oder Anlernberufe vorgeschriebenen Ausbildungszeiten, ansonsten nach den üblicherweise für die Berufstätigkeit notwendigen Ausbildungszeiten. Bei der Erstausbildung kann die Obergrenze von 2 Jahren überschritten werden. Das Gleiche gilt bei der betrieblichen Umschulung oder Fortbildung, denn in diesen Fällen wird in der Regel kein ganztägiger Unterricht erteilt.
Rz. 3
Leistungen für die berufliche Weiterbildung (Fortbildung und Umschulung) sollen dagegen in der Regel nur gewährt werden, wenn die Maßnahme bei ganztägigem Unterricht nicht länger als 2 Jahre dauert. Als ganztägiger Unterricht sind Lehrveranstaltungen und praktische Ausbildungen zu verstehen, die einschließlich der dafür erforderlichen Vorbereitung, Nacharbeit und Wegezeiten den Rehabilitanden so beanspruchen, dass er daneben einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen kann. Dazu gehören insbesondere Fortbildungen und Umschulungen in Berufsförderungswerken oder bei örtlichen Bildungsträgern, die mit dem Arbeitsamt zusammenarbeiten. Die 2-Jahres-Grenze des Abs. 2 ist ein rechtlich bindendes Verbot mit nur einer Ausnahmeregelung (Rz. 8 Nr. 1). Hierbei handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um Tatsachen- und Rechtsfragen, die der uneingeschränkten Überprüfung durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit unterliegen (Rz. 8 Nr. 2). Der 2-Jahres-Zeitraum ist eine feste Obergrenze. Er bezieht sich auf die Dauer der eigentlichen Fortbildung oder Umschulung. Alle vorbereitenden Maßnahmen wie Schulabschluss, berufliche Abklärung und Arbeitserprobung oder Grundausbildung zählen nicht dazu. Dagegen ist das für die Berufsausbildung notwendige Praktikum oder Anerkennungsjahr bei dem 2-Jahres-Zeitraum zu berücksichtigen (Rz. 8 Nr. 3). Im Falle der Wiederholung eines Teils der überbetrieblichen Umschulung oder Fortbildung kann die 2-Jahres-Grenze überschritten werden.
Rz. 4
Eine von Anfang an länger als 2 Jahre dauernde Umschulung oder Fortbildung kann nur gewährt werden, wenn der Versicherte nicht durch eine bis zu 2-jährige Maßnahme dauerhaft beruflich voll eingegliedert werden kann (Rz. 8 Nr. 4). Der Rehabilitationsträger ist nicht berechtigt, eine länger als 2 Jahre dauernde Umschulung zu gewähren, wenn der Versicherte durch eine Umschulung oder Fortbildung unter Berücksichtigung von Eignung, Neigung, bisheriger Tätigkeit und der Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft beruflich voll eingegliedert werden kann, welche die Dauer von 2 Jahren nicht übersteigt. Nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit müssen die Rehabilitationsträger bestrebt sein, die dauerhafte berufliche Eingliederung der Versicherten in möglichst kurzer Zeit zu erreichen. Die Ausnahmeregelung ist nicht schon dann anzuwenden, wenn ein Verletzter, der vorher einen Lehrberuf ausgeübt hat und in diesem umgeschult werden kann, stattdessen ein Fachhochschulstudium wünscht (Rz. 8 Nr. 5). Der Rehabilitationsträger wird eine berufliche Fortbildung oder Umschulung über den Zeitraum von 2 Jahren gewähren, wenn dies wegen der Schwere des Gesundheitsschadens (z. B. bei Rollstuhlfahrern oder Blinden) notwendig ist.
Rz. 4a
Durch das BTHG ist mit Abs. 2 Satz 2 mit Wirkung zum 1.1.2018 eine weitere Außnahmeregelung zur maximalen Förderdauer von 2 Jahren eingeführt worden. Sie hat das Ziel, eine Förderung von Ausb...