Rz. 3

In Abs. 2 wird bestimmt, dass die für Werkstätten geltenden Vorschriften für andere Leistungsanbieter mit den in den Nr. 1 bis 8 beschriebenen Ausnahmen ebenfalls gelten. In der Formulierung sind die "Vorschriften für Werkstätten für behinderte Menschen" genannt. Daraus könnte der Schluss gezogen werden, dass alle die im Kapitel 12 des Teils 3 (§§ 219 bis 227) genannten Vorschriften gemeint seien, also auch die für Werkstätten geltenden Vergünstigungen der Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe (§ 223) und die Vergabe von Aufträgen der öffentlichen Hand (§ 224).

Das war jedoch nicht die Absicht des Gesetzgebers, wie sich auch aus der Begründung in BT-Drs. 18/9522 zu § 60 ablesen lässt. Dort wird "insbesondere" auf die Zielsetzung (der Werkstätten für behinderte Menschen) des § 56 verwiesen. Zielsetzung der Werkstätten für behinderte Menschen ist die Erhaltung, Entwicklung, Verbesserung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Erwerbsfähigkeit der Menschen mit Behinderungen, die Weiterentwicklung der Persönlichkeit dieser Menschen und die Ermöglichung und Sicherung der Beschäftigung dieser Menschen. Gemeint war, dass auch andere Leistungsanbieter folglich die gleichen Aufgaben wie die Werkstätten für behinderte Menschen erfüllen müssen und die an die Werkstätten für behinderte Menschen in der Werkstättenverordnung gerichteten fachlichen Anforderungen auch für die anderen Leistungsanbieter gelten müssen.

Dass die für Werkstätten geltenden Vergünstigungen der Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe (§ 223) und die Vergabe von Aufträgen der öffentlichen Hand (§ 224) nicht für andere Leistungsanbieter gelten, ist durch das Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften v. 30.11.2019 (BGBl. I S. 1948) zum 1.1.2020 klargestellt worden.

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