Rz. 7
Absatz 2 regelt den Umfang des Budgets für Ausbildung. Zum Budget für Ausbildung gehört in erster Linie die Erstattung der Ausbildungsvergütung, die der Ausbildungsbetrieb zahlt. Die Erstattung ist begrenzt auf eine einschlägige tarifvertragliche Vergütungsregelung. Fehlt eine solche, bestimmt sich die Höhe der maximalen Erstattung nach der für das entsprechende Ausbildungsverhältnis nach § 17 des Berufsbildungsgesetzes angemessenen Ausbildungsvergütung.
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BAG, die im Falle einer öffentlichen Förderung einer Ausbildung unter Umständen eine geringere Ausbildungsvergütung als angemessen ansieht, als dies ohne Förderung der Fall wäre (BAG, Urteil v. 17.3.2015, 9 AZR 732/13), ist ergänzend klargestellt worden, dass bei der Bestimmung der maximal möglichen Erstattung von einem nicht öffentlich geförderten Ausbildungsverhältnis auszugehen ist.
Rz. 8
Zuständig für die Leistung des Budgets für Ausbildung sind die in § 63 Abs. 1 bestimmten Rehabilitationsträger, i. d. R. die Bundesagentur für Arbeit. Diese erbringt Ausbildungszuschüsse nach dem SGB III. Nach § 73 Abs. 1 SGB III können Arbeitgeber für die betriebliche Aus- und Weiterbildung von behinderten und schwerbehinderten Menschen i. S. d. § 187 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung oder zu einer vergleichbaren Vergütung gefördert werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist. Die monatlichen Zuschüsse sollen regelmäßig 60 %, bei schwerbehinderten Menschen 80 % der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr oder der vergleichbaren Vergütung einschließlich des darauf entfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht übersteigen. In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse jeweils bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr erbracht werden (§ 73 Abs. 2 SGB III).
Rz. 8a
Mit dem Teilhabestärkungsgesetz v. 2.6.2021 wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2022 geändert.
Satz 1 wurde neu gefasst. Durch die Neufassung des Satzes 1 wird geregelt, dass das Budget für Ausbildung neben der Erstattung der angemessenen Ausbildungsvergütung auch die Erstattung des Anteils des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag sowie die Beiträge zur Unfallversicherung nach Maßgabe des SGB VII umfasst (Satz 1 Nr. 1). Die Sätze 2 und 3, wonach die Erstattung begrenzt war auf eine einschlägige tarifvertragliche Regelung (Satz 2) und wenn eine solche fehlte, sich die Höhe der maximalen Erstattung nach der für das entsprechende Ausbildungsverhältnis angemessenen Ausbildungsvergütung bestimmte (Satz 3), wurden mit Wirkung zum 1.1.2022 aufgrund der Neufassung des Satzes 1 aufgehoben.
Rz. 9
Der Gesetzeswortlaut sieht eine "Erstattung der Ausbildungsvergütung" vor. Das lässt darauf schließen, dass eine Erstattung in vollem Umfang gemeint ist. Dies erscheint auch angesichts des Personenkreises sinnvoll, um Ausbildungsbetrieben einen echten Anreiz zu bieten. Dies ist nunmehr durch die Formulierung in Satz 1 Nr. 1 auch gesetzlich festgelegt.
Rz. 10
Zu den Leistungen des Budgets für Ausbildung gehören auch nach der Gesetzesänderung zum 1.1.2022 weiterhin die notwendigen finanziellen Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Unterstützung des Menschen mit Behinderungen am Ausbildungsplatz (Satz 1 Nr. 2). Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass der Mensch mit Behinderungen eine dauerhafte persönliche Unterstützung benötigen würde, um die Berufsausbildung erfolgreich absolvieren zu können. Auch die hierfür erforderlichen Aufwendungen, etwa für eine Arbeitsassistenz, gehören deshalb zu den Leistungen. An den Leistungen können sich auch die Integrationsämter im Rahmen der begleitenden Hilfen im Arbeitsleben beteiligen. Deshalb wurde mit dem Gesetz der Leistungskatalog der Integrationsämter in § 185 Abs. 3 Nr. 3 um die Leistung des Budgets für Ausbildung ergänzt. Bei der Leistung der Arbeitsassistenz ist aber zu beachten, dass die Integrationsämter diese während der ersten 3 Jahre einer Beschäftigung zwar ausführen, dies jedoch lediglich anstelle des zuständigen Rehabilitationsträgers, der dem Integrationsamt die Leistung zu erstatten hat (§ 49 Abs. 8 Satz 2, 3). Da eine Berufsausbildung jedoch i. d. R. innerhalb des 3-Jahres-Zeitraums absolviert wird, sind die Aufwendungen für eine Arbeitsassistenz im Ergebnis aus Haushaltsmitteln des Rehabilitationsträgers und nicht aus Mitteln der Ausgleichsabgabe zu finanzieren.
Rz. 11
Auch die erforderlichen Leistungen für die Unterstützung in der Berufsschule gehören zu den Aufwendungen für das Budget für Ausbildung (Satz 1 Nr. 2). Wenn wegen Art oder Schwere der Behinderung eine Teilnahme am Berufsschulunterricht in einer Berufsschule am Ort des Ausbildungsplatzes nicht möglich ist, kann der schulische Teil der Berufsausbildung auch in einer Berufsschule einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation (§ 51) erfolgen. Hierbei wird es sich in erster Linie um Berufsbildung...