Rz. 16

Nr. 3 entspricht im Wesentlichen § 54 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 5 der Eingliederungshilfeverordnung. Auch ein duales Studium stellt eine Hochschulausbildung nach Nr. 3 dar (Luthe, NZA 2017 S. 441). Hilfen können nicht nur beim eigentlichen Studium gewährt werden, sondern auch bei Pflichtpraktika, auch wenn diese im Ausland absolviert werden.

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