Rz. 2

Die Vorschrift regelt, dass Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie erbracht werden, um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen. Die Vorschrift gilt sowohl für minderjährige als auch für volljährige Behinderte i. S. d. § 2. Die Vorschrift unterscheidet – ebenso wie § 54 Abs. 3 SGB XII a. F. – nicht, ob es sich um seelisch oder körperlich behinderte Menschen handelt (vgl. Schneider, in: Schellhorn/Hohm/Schneider, SGB XII, § 54 Rz. 81). Auch nach § 80 können körperlich und seelische behinderte Leistungsberechtigte in Pflegefamilien betreut werden. Im Gegensatz zu § 54 Abs. 3 SGB XII a. F. (vgl. dazu VG Oldenburg, Urteil v. 27.5.2014, 13 A 476/13 m. w. N.) gilt § 80 aber nicht nur für minderjährige Leistungsberechtigte, sondern auch für Volljährige.

 

Rz. 3

Im Gegensatz zum alten § 54 Abs. 3 SGB XII a. F. verzichtet die Vorschrift auf die bisherige örtliche Anbindung an den Haushalt. Stattdessen wird auf die Familie als Anknüpfung abgestellt (BT-Drs. 18/9522 S. 263). Das bisher in § 54 Abs. 3 SGB XII a. F. normierte Nachranggebot, wonach die Hilfe zur Betreuung in einer Pflegefamilie gewährt werden kann, soweit dadurch der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden oder beendet werden kann, ist in § 80 nicht mehr ausdrücklich enthalten.

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